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Jeschurun · 1919-05-01 · Heft 5-6 (Mai 1919) · p. Seite 267

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
6 (1919)
Issue
Heft 5-6 (Mai 1919)
Date
1919-05-01
Page
Seite 267 (sequence 45)
Language
German
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Zeitbestimmungen in der biblisch-talmudischen Gesetzgebung. 267 Zeitbestimmungen in der bibiisch-taimudischen Gesetzgebung. Von Br. Isak Unna, Rabbiner in Mannheim. In der bürgerlichen Gesetzgebung knüpfen sich häufig Rechtsfolgen an Termine und Fristen. Es wird z. B. für die Beseitigung eines gefahrbringenden Gegenstandes eine Frist von acht Tagen gegeben, für die Leistung einer Zahlung ist als Termin ein bestimmes Monatsdatum vereinbart. Hierbei ist es von Wichtigkeit zu wissen, wie die einzelnen Zeitabschnitte (Tag, Monat, Jahr) gerechnet werden. In der biblischtalmudischen Gesetzgebung handelt es sich dabei nicht hloß um rechtliche Fragen, auch für zahlreiche rein religiöse Bestimmungen ist die Klarstellung der Berechnung bei den verschiedenen Zeitteilen von Bedeutung. Die Grundlage der Zeitberechnung bildet der Kalender. Das jüdische Jahr ist bekanntlich ein Mondjahr, die Monate sind Mondmonate zu 29 oder 30 Tagen, und der Ausgleich mit dem Sonnenjahr geschieht durch die nach bestimmten Regeln erfolgende Einschaltung eines zweiten Adar. Als die kleinste Einheit ist im allgemeinen der T a g zu betrachten. Nur in Ausnahmefällen wird auch nach Stunden gerechnet, worüber weiter noch zu reden sein wird. Der Tag beginnt mit der vorhergehenden Nacht; eine Ausnahme bilden nur die Fristen, die für den Genuß der Opfer festgesetzt sind1). Wenn es z. B. heißt, daß das Fleisch des Sühnopfers nur an dem Tage, an dem es geschlachtet wurde, gegessen werden darf, so ist die darauffolgende Nacht mitinbegriffen. Als das Ende des Tages gilt das Sichtbarwerden der Sterne, nach anderer Ansicht schon der Zeitpunkt des Sonnenuntergangs (שקיעת החמה.) Die Zeit der Dämmerung (בין השמשות) gilt als zweifelhaft, was in verschiedener Beziehung von Be- 2) Vgl. übrigens die eigentümliche Bemerkung in פוו״ת מזדאל דמטזיב מחדררא רביעית חלק ג' סי׳ י״א, wonach vor der sinaitischen Gesetzgebung der Tag von Mitternacht zu Mitternacht gerechnet wurde.

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