Mannheim
Compact Memory

Jeschurun · 1919-05-01 · Heft 5-6 (Mai 1919) · p. Seite 263

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
6 (1919)
Issue
Heft 5-6 (Mai 1919)
Date
1919-05-01
Page
Seite 263 (sequence 41)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
97% known words query
IRI
…/2292929-2292989-2292992--03556-2296834
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Ein Gutachten. 263 3. Noch deutlicher sind die Bestimmungen in folgenden Stellen. Im Sifre Deut. 157 heißt es: ״Du kannst über Dich nicht setzen einen fremden Mann“ (Deut. 17, 15); aus dieser Stelle folgt, daß man ihn (den Fremden) nicht zum Parnas (Vorsteher) über die Gemeinde einsetzen darf.“ In der Pesikta sutratha zu dieser Schriftstelle heißt es: ״Einen Mann“ aber nicht eine Frau; daraus folgt, daß man keine Frau zur Parnasah (Vorsteherin) über die Gemeinde einsetzen darf. 4. Von welchen Ämtern die in No. 2 erwähnten ״Mesimoth“ sprechen, ist auch aus folgender Stelle im Jeruschalmi (Kidduschin 4, 5) ersichtlich: ״Setze über Dich einen König“; man könnte meinen, daß die Vorschriften nur vom König gelten; woher weiß ich, daß sie auch bezüglich der Schoterim des Volkes (nach den Erklärern: Richter über Geldangelegenheiten), der Almosen-Gabbaim (Einnehmer und Verteiler), der Gerichtsschreiber und Exekutoren gelten? Dies geht hervor aus der Stelle: ״Einen aus der Mitte Deiner Brüder sollst Du über Dich als König setzen“; dies lehrt, daß jeder, den du über dich setzest, zu den Auserlesenen deiner Brüder gehören soll. 5. Auch im Talmud Baba bathra 8b wird das Almosenverteilen als eine richterliche Tätigkeit erklärt. Ebenso entscheidet der Schulchan aruch Jore dea 256, 3; und daß Frauen zur richterlichen Funktion nicht zuzulassen sind, wird im Schulchan aruch Choschen Mischpat 7, 4 gelehrt. Indessen ist es allgemeiner Brauch, daß in Frauen-Vereinen die Almosen- Verteilung von Frauen vor genommen wird, was ja leicht begreiflich ist. 6. Die Erklärer wenden gegen die in No. 5 erwähnte Bestimmung ein, wie hiernach die Prophetin Deborah Richterin in Israel sein durfte. Die Antwort hierauf ergibt sich leicht aus dem Umstande, daß Deborah als eine Prophetin eine Ausnähme machte (vgl. Tosafoth Schebuoth 29 b). Merkwürdigerweise haben die Kommentatoren des Sifre die Regierung der Königin Salome Alexandra nicht beanstandet, die nach dem Talmud eine fromme Königin und

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.