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Jeschurun · 1919-01-01 · Heft 1-2 (Januar 1919) · p. Seite 52

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
6 (1919)
Issue
Heft 1-2 (Januar 1919)
Date
1919-01-01
Page
Seite 52 (sequence 54)
Language
German
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52 Das Gebet für den Landesfürsten. denen Schriften die Anklagen Bamans sich immer vermehren und vielseitiger werden. So kennt der Jerusalemische Talmud noch nichts von diesen Anklagen, Babli beginnt den Beigen, Abba Gorion bietet schon mehr, Targum Scheni als das jüngste Werk verfügt über reichere Erfahrung und übertrifft daher alle an Fülle und Inhalt. Die oben erwähnte Anklage Hamans nun, die Juden fluchten in ihren Synagogen beim Gottesdienste dem König, schiebt den Fluch ein zwischen die Haftara und das Schofarblasen, an den anderen Festtagen vor das Einheben der Thora. Es muß zwischen Haftara und Einheben noch ein Gebet fallen, daß diese Anklage möglich wurde; hier aber ist wie auch noch in unserer Gebetordnung, die Stelle des Königsgebetes. Dieses nützten die Verleumder nun aus, die Juden wandelten die Segensaussprüche im Königsgebet in Fluchworte um. Nur so kann man sich die Möglichkeit der Verleumdung denken; denn eine Handhabe zu ihr kann nur gegeben sein, wenn die Juden Gelegenheit hatten, ein schon bereits bestehendes Gebet zur Eskamotierung einiger Wörter zu benutzen, um seinen Sinn in das Gegenteil umzuwandeln. So konnte das alte Gebet die ihnen angedichtete Bosheit verhüllen, darum konnte eine solche Verleumdung Gläubige finden; daß aber die Juden geradezu eine neue Fluchformel in die Liturgie sollten da eingeschaltet haben, wo bisher kein Baum für ein Gebet war, das hätte wohl wenig, wahrscheinlich keine Gläubige gefunden; denn für so dumm hielten auch die Dümmsten die Juden nicht, daß sie es gewagt hätten, den Haß und die Verfolgung der Begierung auf sich heraufzubeschwören, wenn sie plötzlich ein neues Gebet in die bisherige Ordnung eingezwängt hätten. Sollte die Verleumdung Hand und Fuß haben, so mußte sie an Gegebenes anknüpfen. Das Königsgebet ist also, vorausgesetzt die Deduktion sei richtig, zur Zeit der Abfassung des Targ. Scheni der Liturgie schon eingeordnet gewesen, wir hätten also einen An־ haltspunkt für die Minimalfixierung der Zeit, in der dieses

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