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Jeschurun · 1918-08-01 · Heft 8-9 (August 1918) · p. Seite 540

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
5 (1918)
Issue
Heft 8-9 (August 1918)
Date
1918-08-01
Page
Seite 540 (sequence 104)
Language
German
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540 Die Juden in!Rußland und Polen. liehen Aufbaues des polnischen Gemeinwesens. Polen war ein Land der Stände. Der Mittelstand oder die Bürger, die aus Deutschland eingewandert waren, bildeten einen besonderen Stand, dem im Rahmen des sogenannten ״Magdeburger Gesetzes“ volle Autonomie gewährt war. Den Juden, die in Polen unter ähnlichen Umständen gern aufgenommen worden waren, wurden die gleichen Vorrechte zugestanden. Was das Magdeburger Gesetz für die christlichen Einwanderer war, war das talmudische Gesetz für die jüdischen Ankömmlinge. Die Könige waren nicht nur willens, sondern auch eifrig bemüht, die polnische Judenheit als eine autonome Gemeinschaft anzuerkennen. Denn diese gesetzliche Stellung der Judenheit war nicht nur notwendig begründet in der allgemeinen gesellschaftlichen Schichtung der Bevölkerung in Polen; sie wurde nicht weniger von dem eigensten Interesse der einzelnen Herrscher gefordert, denen sich die Juden für die ihnen gewährten Vorrechte freigebig erkenntlich zeigten, und sie wurde in gleicher Weise durch die Notlage! der polnischen Finanzen erheischt. Bereits die Freibriefe von Boleslaw von Kalisch und Kasimir dem Großen enthalten im Keim das Schema der jüdischen Selbstverwaltung. Diese Rechte wurden allmäh־ lieh durch die folgenden Herrscher erweitert und erreichten im sechzehnten Jahrhundert ihren Gipfelpunkt. Die ״Magna Charta“ der polnisch-jüdischen Autonomie stellt das königliehe, von Sigismund IIam 13. August 1551 veröffentlichte Dekret dar, das einen vollständig ausgebauten Entwurf der jüdischen Selbstverwaltung enthält. Die Grundlage dieser autonomen Organisation ist die jüdische Gemeinde oder der ״Kahal“ (diese Form wird von den russischen Juden vorzugsweise gebraucht, häufiger als ״Kehilla“). Der jüdische Kahal hatte die gleiche Gerichtsbarkeit wie die nicht jüdische Stadtobrigkeit; ja, man kann sogar sagen, daß die Rechtssphäre des Kahal umfassender war, denn sie schloß die Befugnisse ein, die bei den Christen der Kirchenverwaltung zustanden. Die Herrschaft des

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