Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 5 (1918)
- Issue
- Heft 8-9 (August 1918)
- Date
- 1918-08-01
- Page
- Seite 485 (sequence 49)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/2292929-2292980-2292986--03049-2296324- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Amosstudien. 485 Rmosstudien. Von Dr. J. Sperber, Berlin. Die folgenden Untersuchungen wollen die Integrität und Autenthie des B. Amos nachweisen, die Stellung dieses Propheten zum Kultus beleuchten und auf die Spuren der Thora, die sich in seinen Beden finden, hinweisen. Diese Arbeit richtet sich hauptsächlich gegen J. Wellhausen (Die kleinen Propheten, übers, u. erkl., 3. Aufl. Berlin 1898). Da Nowack und Marti in ihren Kommentaren zu diesem Buch sich ganz auf Wellhausen stützen und nur wenig neue Gesichtspunkte vorbringen, konnten wir sie nur selten berücksichtigen. Dagegen konnten wir nachträglich zu unserer Freude feststellen, daß jvir in vielen Punkten mit Josef Halevy (Becherches bibliques, Bd. III, Paris 1905, p. 588—670, 724—744) zusammengetroffen sind — ein Beweis für die Bichtigkeit unserer Ansicht. I. Die Integrität und Autenthie des Textes. Nach 1, V. 2 thront Gott in Zion und Jerusalem und hält von dort aus Gericht über die Völker ab. Jerusalem ist also für den Propheten, dessen prophetische Sendung sich fast ausschließlich gegen den Nordstaat richtet, der Sitz Gottes und somit die Stätte des wahren Kultus1). Marti (Komm. z. St.) hält diesen Vers für die theologische Glosse eines nachexilischen Lesers, da es auffallend ist, daß das Gericht, welches das Nordreich treffen soll, von Zion ausgeht, während doch einerseits Juda bei Amos nicht bevorzugt wird und ihm andererseits Gott auch in Bethel erscheint (9,1). Über das Verhältnis unseres Propheten zu Juda wollen wir w. u. handeln. Was jedoch den zweiten Einwand Martins betrifft, so läßt sich dagegen einwenden, daß zwar Gott dem Propheten in Bethel erscheint, aber nur um ihm dort die V erniehtung des Nordstaates *) Vgl. darüber Abschnitt II. 33