Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 5 (1918)
- Issue
- Heft 7 (Juli 1918)
- Date
- 1918-07-01
- Page
- – (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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386 .Der Gott der Rache. Sinn, den Grimm für den ursprünglichen hält, als ..gewaltsames Greifen auf den Übeltäter“, übt der Gott der Bibel allerdings. Eben deshalb verwirft er das ״ Widerspiel des Rechts,“ den ״unedlen und niedrigen Affekt“, dem es nicht auf das Recht, sondern auf Befriedigung primitiver Instinkte ankommt. ״Gerechtigkeit, Gerechtigkeit verfolge“ — eine Gerechtigkeit, die, wie oft, auch in diesen Blättern, dargestellt worden ist, wesentlich gemildert werden soll durch die Liebe, die noch dem Verbrecher gegenüber nicht verstummt, aber nicht in ihrer Durchführung ungebührlich verschärft und zugleich in ihrem Wesen verkrümmt werden soll durch die Rücksicht auf hämische Velleitäten 1). Die Strenge der Forderung des Rechtes ist grundlegend für die Weltanschauung wie für die Sittenlehre des Judentums. In ihr liegt die grundsätzliche Antwort auf die Frage unseres Themas. Mit dieser stehen die Bibelstellen wie sich zeigen wird, vollkommen im Einklang. TL Das Verbot der Vergeltung im Judentum. Bekanntlich lesen wir Lev. 19,17 f.: 17 a Hasse deinen Bruder nicht in deinem Herzen. b Setze dich offen auseinander mit deinem Genossen, aber verschulde dich seinetwegen nicht: 18 a vergilt (Kränkung) nicht und trage sie nicht nach den Söhnen deines Volkes: 18 b liebe deinen Nächsten wie dich selbst. r) Daß in vorgesetzlicher Zeit auch im israelitischen Volke die Blutrache geübt wurde, ist vielleicht aus der Einrichtung des גראל דז!דם zu schließen, wiewohl es diesem möglicherweise nicht nur auf Sühne des der Familie angetanen Unrechts, sondern — nach bekannten biblischen Voraussetzungen — auch auf Entsühnuog des durch den Mord befleckten Bodens axikam. Wie die Bibel (und die Mischna) diese Institution praktisch und theoretisch derart umbildete, daß sie nur dem Rechte dienstbar wird, zeigt Horovitz in Jndaica, Festschrift für Cohen G39 (Anm.). — Übrigens setzt bereits Hammurabi nach Möglichkeit an Stelle der Rache das gerichtliche Verfahren, und darin liegt die rechtsgeschichtliche Bedeutung seines Gesetzbuches; freilich können manche seiner Vorschriften ihre Herkunft aus Rachegebräuchen nicht verleugnen.