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Jeschurun · 1918-05-01 · Heft 5-6 (Mai 1918) · page 8

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
5 (1918)
Issue
Heft 5-6 (Mai 1918)
Date
1918-05-01
Page
– (sequence 8)
Language
German
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264 Zionismus, Nationaljndentum und gesetzestreues Judentum. XIII. Es ist liier nicht der Ort und gehört nicht in die Behändlung unseres Themas, die verschiedenen Formen zu charakterisieren, welche die Forderung der nationalen Autonomie im eigentlichen Sinne und der personalen Autonomie innerhalb der verschiedenen national-jüdischen Parteien angenommen hat und zu ihnen Stellung zu nehmen. Es genügt, wenn wir das allen Gemeinsame herausheben. Und da gilt als Eins und Alles: Die Juden sollen im Verbände des Staatswesens, dem sie angehören, das mit dem Daseinsinteresse dieses Staatswesens nur irgendwie zu vereinbarende und möglichst umfassende Hecht haben, ihr Eigenleben zu führen, alle Institutionen, die der Erhaltung ihrer Eigenart in irgendeiner Form dienen können, in Gemeindeleben, Schulwesen, religiöser Betätigung und wirtschaftlicher Entwickelung aus eigenem Ermessen zu begründen und unabhängig von jedem störenden staatlichen Eingriff zu leiten. Gesetzt den Fall, es gäbe irgendwo in einem Staate eine ausschließlich gesetzestreue jüdische Bevölkerung — auf die Schwierigkeiten, die sich aus den tatsächlichen Verhältnissen ergeben, kommen wir noch zu sprechen — so ist es doch, diesen Fall angenommen, völlig unerfindlich, inwiefern diese Gruppe nicht das brennendste Interesse daran hätte, eine nationale Autonomie zu fordern. Und gerade wer die Behauptung aufgestellt, daß ״die Existenzberechtigung der Judenheit, ihre Ideale und Ziele lediglich in der Religion verankert sind“, hätte u. E. dann sein Streben in höchstem Maße auf die Erreichung der nationalen Autonomie einzustellen. Denn was ist der berechtigte Kern dieses Satzes, wenn man ihm seine antinationaljüdische Spitze, die er offenbar herauskehren soll, nimmt? Es gibt schlechterdings nichts, was nicht im Leben des Juden mit der Religion in Beziehung steht. Um so mehr wäre es unsere Pflicht, dafür zu sorgen, daß die nichtjüdischen Instanzen durch die Wirksamkeit ihrer Gesetze der thoratreuen Judenheit nicht die Möglichkeit raubten, ihr ganzes kulturelles Leben in den Dienst der Religion zu stellen. Setzen wir den Fall für Deutschland,

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