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Jeschurun · 1918-03-01 · Heft 3-4 (März 1918) · p. Seite 229

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
5 (1918)
Issue
Heft 3-4 (März 1918)
Date
1918-03-01
Page
Seite 229 (sequence 97)
Language
German
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Wellhausen und der heutige Stand der Bibelwissenschaft. 229 Urkundenstil des Orients nocli lange nachklingen1). Es liegt auf der Hand, daß an die Einführung solcherverkehrsfeindlicher Maßnahmen wie Jobei und Brachjahr im 5. Jahrhundert, einer Zeit, wo der Eigentumsbegriff sich auch bei Liegenschaften durchgesetzt hatte, trotz aller Wellhausenschen Argumentik, nicht mehr gedacht werden konnte. Wohl aber vermag eine alte Gesetzgebung jene primitive Wirtschaftsform in dieser Abschwächung beizubehalten, weil ihr — ebenso wie bei der Proklamierung des Zinsverbotes — das Ideal ausgleichender sozialer Gerechtigkeit mehr gilt als ein rascher Aufschwung der Volkswirtschaft. Sobald aber der Priesterkodex kein Werk aus der esranischen Ara ist — das wurde bis zur Evidenz gezeigt —, so kommt von vornherein nur Moses als Verfasser in Betracht. Die Zwischenzeit kennt keinen andern Kamen, den man mit der Autorschaft jenes in der Geistesgeschichte der Menschheit einzig dastehenden Werkes mit mehr Hecht in Verbindung bringen könnte. Gegen die von Wellhausen bestrittene Möglichkeit einer schriftlichen Kodifikation in so früher Zeit sagt schon Hehn2): ״Wenn Hammurabi sein aus 282 Paragraphen bestehendes Gesetzbuch nebst einem langen Pro- und Epilog auf einen Steinblock einmeißeln ließ, so dürfte doch auch die Annahme, daß Moses die normgebenden Gesetze seines neubegründeten Staates schriftlich fixierte, keine zu großen Bedenken erwecken.“ AVas aber die endgültige Bedigierung anbetrifft, so ist sie für die religionsgeschichtliche Gesamtauffassung, die es doch mit dem Alter der Ideen, nicht ihrem literarischen Gewände zu tun hat, ganz irrelevant. Stellen wir also den Charakter der jüdischen Tradition nochmals in Hechnung, deren einzigartige Glaubwürdigkeit gerade durch die neueren assyriologischen Funde bestätigt wird, bedenken wir noch, daß — und teil- ף In den Verzichtsklauseln der alt- und neubabylonischen Urkünden, in den aramäischen Papyri, sowie im hellenistischen Orient; vgl. a. Eloschaker, Babylon.-ass. Bürgschaftsrecht 1911, S. 205 ff. ף A. a. O. S. 387 f. 16

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