Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 5 (1918)
- Issue
- Heft 1-2 (Januar 1918)
- Date
- 1918-01-01
- Page
- Seite 96 (sequence 96)
- Language
- German
- Belongs to
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96 Die Juden in Rußland und Polen. Widerspruch ihrer christlichen Konkurrenten das Niederlassungsrecht außerhalb der alten polnischen Provinzen mit der seltsamen Rechtfertigung, daß „kein Vorteil darin erblickt werden könnte, wenn man ihnen dieses gestatte.“ Der Ukas vom 23. Juni 1794, der nach der zweiten Teilung Polens veröffentlicht wurde, zählt die polnischen Landstriche auf, die den Juden zugänglich sein sollten und bezeichnet so die formelle Einführung des Ansiedelungsrayons, der trotz der Tatsache, daß die Zahl der,Juden um ein vielfaches gestiegen, bis auf diesen Tag mit geringen Änderungen der gleiche geblieben ist. Und als ob Katharina ängstlich besorgt gewesen wäre, den Stempel der Lächerlichkeit den Vorwürfen aufzudrücken, die sie dem Senat wegen des judenfeindlichen Charakters der polnischen Gesetzgebung gemacht hatte, legt eben derselbe Ukas den Juden in den Städten die Bezahlung einer Steuer auf „von doppeltem Betrage als die, die von den Bürgern und Kaufleuten christlichen Glaubens erhoben wurde.“ Ein Bescheid, der in demselben Jahre (1795) erging, nimmt schon die spätere Verfolgung der auf dem Lande lebenden Juden voraus, denn er befiehlt den Gouverneuren, „alle Anstrengungen zu machen,“ die Juden aus den Dörfern in die Kreisstädte zu überweisen und sie so einer launischen und käuflichen Beamtenschaft auszuliefern, „damit diese Leute nicht umherwandern, sondern lieber Handel treiben und die Fabrikation und das Handwerk fördern mögen, um dadurch ihre eigenen Interessen ebensosehr wie die der Gesellschaft wahrzunehmen.“ Was das Innenleben der Juden anbetrifft, so zeigt Katharinas Politik ebenfalls wie in einem Schattenbild die Haltung voraus, die ihre Nachfolger dann annahmen. In der offiziellen Ankündigung oder dem „Plakat“, das die Angliederung Weißrußlands proklamierte, versicherte die russische Regierung den Einwohnern der Provinz feierlich, „bei dem geheiligten Namen und dem Versprechen der Kaiserin,“ daß ihre religiösen Freiheiten, die Rechte ihrer Person und ihrer Güter ebenso wie ihre staatlichen Vorrechte unverletzt bleiben würden. Eine