Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 5 (1918)
- Issue
- Heft 1-2 (Januar 1918)
- Date
- 1918-01-01
- Page
- Seite 90 (sequence 90)
- Language
- German
- Belongs to
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90 Die Juden, in Rußland und Polen. größter Luxus, und auch diese konnte man nicht immer erhalten; unser Bett war auf den Boden gestreutes Stroh, und wir schätzten uns glücklich, wenn wir dieses wenigstens sauber bekommen konnten. Die Tatsache jedoch, daß bei all seiner Armseligkeit der „Arendar“ die wirtschaftliche Stütze der Judenheit auf dem Lande und damit der polnischen Judenheit überhaupt war, reichte hin, um die mächtige russische Autokratie zum Kampfe gegen ihn aufzurufen. Das offizielle Feldgeschrei der russischen Bürokratie in ihrem Kampfe gegen die ländliche Judenheit war ihre Sorge um den Bauer, dessen Trunksucht und wirtschaftliches Elend dem jüdischen „Arendar“ zur Last gelegt wurde. Denn während die polnische Republik gegen das Schicksal der ländlichen Bevölkerung immer vollkommene Gleichgültigkeit gezeigt hatte, und, wie wir am Ende des ersten Kapitels gesehen haben, erst spät, im Jahre 1812, in einem Anfall von Reue anfing, nach einem Sündenbock zu suchen und diesen in dem Juden fand, offenbarte die russische Regierung immer, oder besser kokettierte damit, ihre Liebe für den Bauer, ohne jedoch, wenigstens eine sehr lange Zeit hindurch, auch nur das Geringste für ihn zu tun. Anstatt also den Balken im eigenen Auge zu bemerken, den lähmenden und demoralisierenden Einfluß der Leibeigenschaft, die Rußland zugunsten des noch mächtigen polnischen Adels ungestört fortdauern ließ, hielt man es für vorteilhafter, den Splitter im Auge des hilflosen Juden zu erblicken. Vergebens machte das offizielle Untersuchungskomitee die Regierung im Jahre 1812 darauf aufmerksam, daß der „Arendar“ ein unentbehrlicher Faktor für die Landwirtschaft des Reiches, und daß das Elend des Bauern die Folge von Umständen sei, für die der Jude nicht im geringsten verantwortlich war. Vergebens sagte man, daß die Trunksucht des Bauern nicht vom Juden, sondern von der polnischen Schlachta verschuldet sei, die sich noch immer des alten und außerordentlich einträglichen Rechtes der „propinacia“, d. h. des Rechtes, Branntwein zu brennen, erfreute, und daß der