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Jeschurun · 1918-01-01 · Heft 1-2 (Januar 1918) · p. Seite 64

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
5 (1918)
Issue
Heft 1-2 (Januar 1918)
Date
1918-01-01
Page
Seite 64 (sequence 64)
Language
German
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64 Ein Blick in das Wirtschaftsleben der Juden im Mittelalter. der Macht ihrer Schutzherren ah. In Betracht zu ziehen sind hier zuerst die ungeheuren Steuerlasten, welche auf den jüdischen Gemeinden ruhten, die oft bis ein Viertel und ein Drittel des Vermögens betrugen, selten unter 20 °/0 heruntergingen. Dazu kommt die Gefährdung ihrer Kapitalien durch die schlechten Währungsverhältnisse, durch die häufigen Münzänderungen und Münz Verschlechterungen. In Rechnung zu stellen ist ferner die stete Bereithaltung von Geldkapitalien, die Sicherung der Schuldurkunden und der Pfänder, für welche sie haftbar waren. Kamen sie bei kleineren Leuten noch eher zu ihrem Gelde, so boten die Geschäfte mit Vornehmen und Edlen bedeutende Schwierigkeiten. Selbst ein günstiger Richterspruch half ihnen nichts, da die Großen sich nicht an ihn kehrten* Sie mußten sich dann an einen Größeren und Mächtigeren wenden, diesen durch Geschenke für sich gewinnen und zum Einschreiten veranlassen. Hierbei mußten sie ständig mit Gewalttaten seitens ihrer Schuldner rechnen. Diese Bestechungsgelder und die Kosten für Lösung aus Gefangenschaft bilden eine beständige Rubrik in den Abrechnungen der jüdischen Kompagnons. Die Worte: „Der Schuldner N. N. ist ein Gewaltsmensch und will die Zinsen und oft auch das Kapital nicht zahlen“ sind zur stehenden Formel geworden. Dazu kam die Verantwortung der Gemeinde für das Tun eines jeden einzelnen. Wenn jemand ohne Erlaubnis der Obrigkeit fortzog, so verlor er das Recht an seinem ausgeliehenen Gelde. Die Gemeinde mußte für den vermeintlichen oder wirklichen Schaden, welcher der Obrigkeit aus seinem Fortzuge erwuchs, aufkommen. Gefährdet oder verloren waren die Forderungen weiter beim Tode des Schuldners, wo sich leicht Konflikte ergaben und der Erbe die Schuld nicht anerkannte. Auch der Tod des Gläubigers gab dem Schutzherrn die Möglichkeit, wenn die Erbschaftsverhältnisse nicht klar lagen

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