Mannheim
Compact Memory

Jeschurun · 1917-12-01 · Heft 12 (Dezember 1917) · p. Seite 655

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
4 (1917)
Issue
Heft 12 (Dezember 1917)
Date
1917-12-01
Page
Seite 655 (sequence 31)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
98% known words query
IRI
…/2292929-2292969-2292979--02525-2295795
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Professor Kittels Obergutachten. 65 5 den 40 Jahren, welche nach dem Zeugnis der Bibei zwischen jenen beiden ersten Gesetzen und diesem letzten liegen, das Verhalten der Reichen es notwendig gemacht haben wird, die Armen vor ihren Chikanen zu schützen, z. B. wenn ein Reicher den Armen, der ein Darlehen suchte, nötigte, daß er sich für reich ausgäbe, und dann Zinsen von ihm nahm. Ausführlich schildert Michaelis dergleichen aus dem Leben gegriffene Chikanen im ,,Mos. Recht“ III, 88 ff. „Ein solches; Mißbrauch“, sagt er S. 85, „mußte den Gesetzgeber früher oder später nötigen, entweder sein Gesetz (näml. das 2. Mos. 22, 24 und 3. Mos. 25, 35—3? gegebene) unnütz werden zu lassen oder die Zinsen ohne Unterschied zwischen armen und reichen Schuldnern zu verbieten. Dies letztere tut Moses, da er im 40. Jahr nach dem Auszug aus Aegypten von neuem Gesetze gibt: er läßt es erlaubt bleiben oder vielmehr er erlaubt ausdrücklich, von Fremden Zinsen zu nehmen, allein unter Israeliten gegeneinander verbietet er alle und jede Zinsen sclechterdings.“ Es ist eigentlich unnötig, bei einer klaren Sache mehr als einen Zeugen zu zitieren. Gleichwohl möge auch noch Saalschütz zu Worte kommen. In seinem „Mosaischen Recht“ (2. Aufl.) lesen wir S. 279: „Nur von dem Ausländer, der nicht als Armer ins Land kam, um sich Geld zu leihen, ist es gestattet, die überall unter Kaufleuten üblichen Vorteile in Anspruch zu nehmen, gleichwie man von ihm auch im siebenten Jahr die verfallene Schuld ebenso wie sonst eintreiben durfte, da die besonderen Verhältnisse des Erlaßjahres, in welchem die Aecker nicht bebaut wurden und der einheimische Schuldner keinen Ertrag hatte, von dem er die Schuld bezahlen konnte, auf den in anderen Ländern wohnenden ke e Anwendung fanden.“ Wir können nach dem allem die von Prof. K. behauptete lieblose Stellung der Thora gegen die Ausländer nur als Verkennung des Sinnes der Bibelworte bezeichnen. Eine womöglich noch schwerere Verkennung ist es, wenn Prof. K. fortfährt: „Ja, man dari ihn (den Fremden) m i c h t ein-

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.