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Jeschurun · 1917-12-01 · Heft 12 (Dezember 1917) · p. Seite 652

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
4 (1917)
Issue
Heft 12 (Dezember 1917)
Date
1917-12-01
Page
Seite 652 (sequence 28)
Language
German
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6$2 Professor Kittels Obergutachten. hat der Ackerbesitzer keine Einnahme, von der er bezahlen kann. Schuldner, die nicht arm sind, ging diese Rechts-* Wohltat nicht an, bemerkt mit Recht Michaelis (Mos. Recht III, 106); denn das Kapitel handelt nur von a r m e n Schuldnern.*^) Den Ausländer (nochri) ging die Gottesruhe des Volkes Gottes im siebenten Jahre überhaupt nichts an; da er auch im siebenten Jahre seine Geschäfte (Handelsgeschäfte) besorgen darf, so kann er auch bezahlen. Keil sagt z. St.: „Diese Bestimmung atmet keinen Fremdenhaß, sondern gestattet den Israeliten nur, das jedem Gläubiger zustehende Recht, seine Schuld einzufordern, gegen die Ausländer auch im Sabbathjahre geltend zu machen. Eine Härte lag darin nicht, weil die Fremden im siebenten Jahre wie in jedem andern Jahr ihr gewöhnliches Einkommen haben konnten.*4 Es ist schwer zu begreifen, wie Prof. K. diese Sabbathjahrsvorschrift in obigem Sinn auslegen konnte. Nicht besser steht es mit dem andern von ihm gebrachten Schriftbeweis 5. Mos. 23, 20: „Du sollst deinem Bruder keinen Zins auflegen, Geldzins, Speisezins, Zins an irgend- *) Der folgende 4. Vers wird bezüglich der strittigen Partikel "O verschieden übersetzt. Keil: „Nur daß kein Armer bei dir sein soll!* Der Zusammenhang ist nach Keil: „Den Fremden brauchst du im 7. Jahr die Schuld nicht nachzulassen; du hast nur dafür zu sorgen, daß bei oder unter dir kein Armer sei, daß du nicht durch Bedrückung der Brüder, die von dir geliehen haben, ihre Verarmung herbeiführst oder vermehrst.“ Wo also nicht zu besorgen ist, daß man durch Eintreibung der verfallenen Schuld seinen Bruder arm macht oder seine Armut vermehrt, da ist das Eintreiben auch vom Israeliten gestattet. — Michaelis übersetzt: „Wegen dessen, was du an deine Bruder zu fordern hast, sollst du Aufschub geben, es wäre denn, daß er (der Borgende) kein Armer unter dir ist.“ Also: wenn er nicht arm ist, dann ist der Aufschub nicht befohlen. — Wir sehen, bei jeder dieser sprachlichen Auffassungen tritt zu Tage, daß dies Gesetz der armen, aber nicht der bemittelten Schuldner wegen gegeben ist. [Weder der Talmud noch m. W, irgend einer der jüdischen Exegeten hat diese Auffassung des V. 4 sich zu eigen gemacht, ebensowenig wie die meisten nichtjüdischen Exegeten. Der Sinn ist einfach, wenn Israel des Gebot Dt 15 1—3 hält, dann wird kein Armer vorhanden sein, der ein Darlehen braucht. — Das gleiche gilt von den Ausführungen des gesch. Vfs. zu Ex. 22, 24 u. Lev. 25, 35 f. auf S. 654. Der Herausgeber.]

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