Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 4 (1917)
- Issue
- Heft 12 (Dezember 1917)
- Date
- 1917-12-01
- Page
- Seite 651 (sequence 27)
- Language
- German
- Belongs to
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Professor Kittels Obergutachten. 651 selten (vgl. nomos Joh. 10, 34) mit dem Ausdruck „Thora“ bezeichnet wird (s. Bacher, Terminologie 1 197). Jedenfalls beweisen die angeführten Stellen, daß die von der Thora vorgeschriebene Fremdenbehandlung ein Muster von Humanität zu nennen ist. Trotzdem findet Prof. K., daß die Thora lieblos gegen die Fremden ist. Mit Nachdruck hält er dem Prof. Cohen entgegen: „Sollte Prof. Cohen wirklich nicht wissen, daß das Alte Testament streng scheidet zwischen Fremdling und Fremdling, und daß hier der „ger“ d. h. der in das Verhältnis des Gastrechts und der Schutzbürgerschaft eingetretene und daher dem hilfsbedürftigen Volksgenossen vielfach gleichgestellte Fremdling gemeint ist, daß aber von dem eigentlichen Ausländer, dem Volksfremden im Vo'IIsinn IfnocTirl), ganz 'anderes gilt? Eben damit fällt sein Beweis hin und schlägt in das Gegenteil um.“ Der Leser wird erwarten, daß nun Thora-Stellen genannt werden, um diese schwere Anklage gegen Mose und in letzter Linie gegen Jv. zu rechtfertigen. Prof. K. sagt S. 45: „Den Volksgenossen darf man nach dem Gesetz, wenn er das Darlehen nicht heimzahlt, nicht drängen, wohl aber den Fremden (nochri) 5. Mos. 15, 3, von jenem keinen Zins nehmen, wohi aber von diesem (5. Mos. 23, 20 f.) Ja, man darf ihn nicht einmal lieben (5; Mos. 23, 3); Jv. verbietet es.“ So weit Prof. K. Hier reiht sich Irrtum an Irrtum. Wo steht in der Thora ein Wort, daß man den Volksgenossen, wenn er das Darlehen nicht heimzahlt, überhaupt nicht drängen darf? Denn 5. Mos. 15, 3 handelt lediglich vom (Siebenten Jahr, welches ein Erlaß jahr ist. Nur im siebenten Jahr ist es verboten, von seinem Nächsten, dem man etwas geliehen hat, es einzumahnen; „von einem nochri magst du es einmahnen, aber dem, der dein Bruder ist, sollst du es erlassen.“ In den anderen 6 Jahren also dar! man auch vom israelitischen Bruder eine Schuld einfordern, nur im siebenten Jahre nicht. Denn in diesem Jahr, welches ein Brachjahr ist, in dem alle Aecker brach liegen,