Mannheim
Compact Memory

Jeschurun · 1917-11-01 · Heft 11 (November 1917) · page 39

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
4 (1917)
Issue
Heft 11 (November 1917)
Date
1917-11-01
Page
– (sequence 39)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
96% known words query
IRI
…/2292929-2292969-2292978--02467-2295736
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Die Arbeiterfrage in der biblisch-talmudischen Gesetzgebung. 599 bindet, welche ihn bei der Arbeit stören könnten. So ist der Arbeiter bei der Arbeit frei von der Pflicht, dem Alter durch Aufstehen seine Ehrerbietung zu erweisen. Der Arbeiter braucht z. B. nicht den Segensspruch über das Brot zu sprechen, vom Tischgebet und dem Schema nur den ersten Abschnitt zu beten, damit er sich nicht in seiner Arbeit unterbreche. Noch heute zeigt sich dies in der siebentägig gen Trauerwoche eines nahen Angehörigen, während welches das Hauspersonal seine Arbeit verrichten darf, während es sonst ja bekanntlich Vorschrift ist, ein jedes Geschäft zu unterlassen. Wie der Arbeiter endlich selbst in seiner Gesundheit und Arbeitskraft den Schutz des Gesetzes genießt, so ist er andererseits gesetzlich für die ihm als Werkzeuge oder sonst zur Bearbeitung oder Hut übergebenen Gegenstände voll verantwortlich. Er hat dafür zu sorgen, daß sie nicht abhanden Kommen. Für Beschädigung durch dritte haftet er, wenn er den drohenden Schaden sah, ihn abwenden konnte und nicht abwendete. Allerdings pflegte der jüdische Richter in solchem Falle — dazu hatte er das Recht —, über die strenge Linie des Rechtes hinauszugehen. Für ihn galt nicht der Satz: fiat justitia, pereat mundus: ״Gereehtigkeit muß werden, auch wenn die Welt darüber zugrunde geht!7י Oder wie die jüdische Jurisprudenz diesen Satz faßte, יקרב הרין אח ההר das Recht muß auch einen Berg durchbohren. Der Richter erlaubte sich in Fällen, wo der Unternehmer reich und der Arbeiter arm war. dem Kläger aus moralischen Rücksichten eine Urteilsvollstreckung gegen den armen Arbeiter zu verweigern. Bezeichnend ist uns auch dafür folgende Erzählung aus dem Talmud, die uns ein lebendiges Bild der volkstümlichen im Leben stehenden una sich nicht an verknöcherte Rechtsformeln bindenden Rechtsprechung des jüdischen Richters gibt. Arbeiter zerschlugen bei der Arbeit einige Weinfässer. Der Arbeitgeber pfändet die Arbeiter. Die letzteren gingen zum Richter Rab. Der Richter forderte den Arbeitgeber auf, daß er den Arbeitern die gepfändeten Sachen zurückgebe. ״Ist dem rechtens so?7' fragte der

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.