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Jeschurun · 1917-11-01 · Heft 11 (November 1917) · page 38

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
4 (1917)
Issue
Heft 11 (November 1917)
Date
1917-11-01
Page
– (sequence 38)
Language
German
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$gg Die Arbeiterfrage in der bibliscb-talmudischen Gesetzgebung. sen nahm, fühlte sich durchaus nicht entwürdigt. Verlor er doch dadurch nicht wie bei uns wichtige politische Rechte. Auch war die Art, wie die Hilfe z. B. bei den Abgaben von der Ernte geleistet wurde, so schonend für die Gefühle des Empfängers, daß er sich im ganzen in der Ausübung eines ihm zukommenden Rechtes wähnen konnte. Andererseits konnte es unter der völlig durchgeführten biblisch - talmudischen Gesetzgebung mit ihren zinsfreien Darlehen, ihrem Erlaßjahr für Schulden, ihrem Jubeljahr überhaupt ein Proletarierelend in modernem Sinne, welches eine derartige Gesetzfgebung nötig machte, nicht geben. Der ,,Pauel”, der Arbeiter des talmudischen Zeitalters war meist wohl nicht völlig besitzlos, so daß er im Alter und Krankheit nicht der Fürsorge *des Staates bedurfte. Diesen großen und umfassenden Rechten, welche das talmudische Recht dem! Arbeiter gewährt, standen natürlicherweise auch gerechterweise eine Summe von Pflichten gegenüber. Der Arbeiter hat seine Arbeitskraft völlig dem Unternehmer zur Verfügung zu stellen. Er hat den Befehlen und Anweisungen ,des Unternehmers unbedingt Folge zu leisten. Ist er zur Arbeit nicht befähigt und führt sie mangelhaft aus, so ist es seine Schuld und er trägt auch die materielle Verantwortung. Er muß die von 'ihm versprochene Arbeitszeit voll zum Vorteil des Unternehmers ausnutzen, muß auch in der arbeitsfreien Zeit seine Kräfte schonen, damit seine Leistungen in der Arbeitszeit nicht beeinträchtigt werden. So darf er sich z. B. nicht nach Schluß der Arbeitszeit für eine andere Arbeit vermieten, da dadurch ־ seine Arbeitskraft erschöpft wird und er am folgenden Arbeitstage die Arbeit nachlässig und nicht ordentlich verrichten wird. Die Arbeiter müssen überhaupt die ganze Arbeitszeit mit Ausnahme der für Essen und Ausruhen üblichen Frist mit der Ausführung dtr ihnen obliegenden Arbeiten ausfüllen. Ja, hier geht das Gesetz in der Rücksichtnahme auf den berechtigten Vorteil des Herrn soweit, daß es den Arbeiter sogar von der Erfüllung gewisser religiöser Pflichten ent-

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