Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 4 (1917)
- Issue
- Heft 11 (November 1917)
- Date
- 1917-11-01
- Page
- – (sequence 37)
- Language
- German
- Belongs to
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Die Arbeiterfrage in der biblisch-talmudiscben Gesetzgebung. §gy auf Wunsch des Schmiedes in die Schmiede *kam. Derjenige also, der einen anderen zu sich lädt, muß sämtliche Vorsichtsmaßregeln treffen, daß dem Eingeladenen kein Schade zustoße. Der Arbeiter kommt nun gewiß auf Wunsch des Arbeitgebers in seine Werkstätte. Es folgt also daraus, daß der Unternehmer für den Schaden haftet, der den Arbeiter dadurch trifft, daß der Unternehmer die notwendigen Vorsichtsmaßregeln versäumt hat. So werfen die Talmudisten sogar folgende Frage auf: Wenn Arbeiter in die Wohnung des Unternehmers kommen — nicht auf dessen Wunsch — um ihren Lohn zu bitten, und sie dort von einem ihm gehö^ renden Hunde gebissen werden. Auch in diesem Falle haftet er für jeden Schaden, denn die Arbeiter sind berechtigt, um ihren Lohn zu mahnen. Der beste Schutz für die Gesundheit und das Leben des Arbeiters ist anerkanntermaßen eine regelmäßige Arbeitsruhe. Hier kommen die *Bestimmungen des jüdischen Religionsge*- setzes betreffs der Sabbath- und Festtagsruhe den arbeitenden Klassen besonders zugute. Allwöchentlich hatten sie durch den Sabbath eine mindestens 26stündige Ruhepause. Dazu kamen die biblischen Feste, wo auch an den Mitteifeier‘־ tagen nicht gearbeitet wurde, und dazu die sonstigen religiösen Gedenktage, wie Purim, Tischobeaw, Rüsttag zum Passahfeste und andere, an denen an vielen Orten die Arbeit ruhte. So war durch die Gesetzgebung dafür gesorgt, daß der Arbeiter nicht zum Arbeitssklaven wurde und daß er Tage genug hatte, wo er sich frei vom Joche der Arbeit als bloßer Diener Gottes fühlen konnte. Eine große Errungenschaft unserer speziell deutschen Arbeiterfürsorge ist die Alters- und Invalidengesetzgebung, welche dem Proletarier, der bei großer Familie nur selten Gelegenheit hat, für das Alter genügend Ersparnisse zu machen, am Abend seines Lebens, wo seine Arbeitskraft nicht mehr ausreicht, um das zum Leben Nötige zu erwerben, vor der dringendsten Not bewahrt. In solchen Fällen griff in jenen Zeiten die wahrhaft großartige talmudische Armengesetzgebung ein. Wer Almo-