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Jeschurun · 1917-11-01 · Heft 11 (November 1917) · page 36

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
4 (1917)
Issue
Heft 11 (November 1917)
Date
1917-11-01
Page
– (sequence 36)
Language
German
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596 Die Arbeiterfrage in der biblisch-talmudischen Gesetzgebung. anderen Arbeit beschäftigen, aber nur mit einer gleich schweren oder leichteren. Eine schwerere konnte er zurückweisen, wie er überhaupt jede Ueberanstrengung und gesundheits׳- schädigende Tätigkeit ablehnen konnte. Darüber hatte das Gericht zu befinden, wie auch darüber, ob die Arbeit angemessen bezahlt war. Wenn z. B. ein Vermittler für einen Unternehmer Arbeiter zu!einem höheren Lohne gemietet hatte, als dieser ursprünglich *auszugeben beabsichtigte, so müßte der Unternehmer diesen dennoch zahlen, wenn das Gericht ihn für angemessen erkannte. Ueber die Länge der Arbeitszeit, welche ja in unseren Tagen einen Hauptstreitpunkt zwischen den Parteien bildet, findet sich nur die Bestimmung, Haß der Arbeiter den Weg zum Arbeitsorte zur Arbeitszeit .rechnen, für den Heimweg seine eigene Zeit nehmen müßte. Bei Ser in Palästina und Babylonien das ganze Jahr hindurch wenig schwankenden Tageszeit von etwa 12 Stunden ist anzunehmen, daß nur bei Tageslicht gearbeitet wurde, so daß unter Abrechnung des Weges und der Essenszeit der Arbeitstag im Durchschnitt ein zehnstündiger gewesen sein mag. Der Arbeiter war nicht verpflichtet, Ueberstunden zu leisten, auch wenn ihm dafür ein Zuschlagslohn gezahlt wurde. Eine dahingehende Verabredung war nicht bindend. In unserer modernen Arbeitergesetzgebung bildet einen integrierenden Teil der Schutz der Gesundheit una des Lebens der Arbeiter durch die umfassendsten Vorsichtsmaßregeln im Fabrikbetriebe. Darüber finden wir natürlich im Talmud keinerlei Vorschriften, da es in jenen Zeiten kein entwickeltes Fabrikwesen gab. Für die einfacheren Verhältnisse jener Zeiten genügte ein sehr weitgehendes Haftpflichtgesetz. Der Eigentümer einer Werkstatt oder eines Grundstückes haftete für jeden Schaden, der durch seine Schuld jemandem in seinem Eigentumsgebiete zukam, wenn der Beschädigte auf Wunsch des Eigentümers dieses Gebiet betrat. So haftet z. B. ein Schmied für den Schaden, der jemand durch einen Funken in seiner Schmiede traf, wenn 'Her 'Beschädigte

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