Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 4 (1917)
- Issue
- Heft 11 (November 1917)
- Date
- 1917-11-01
- Page
- – (sequence 35)
- Language
- German
- Belongs to
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Die Arbeiterfrage in der biblisch taimudischen Gesetzgebung. 5^5 sondern vom Tische Gottes. Während hier dem Arbeiter einerseits ein gewisses Recht auf Naturalforderungen zusteht, kann er andererseits seinen Lohn in Geld fordern. Der Iandwirtschaftliche Arbeiter kann nicht wie bei uns vielfach noch im Osten unseres Vaterlandes durch ein Deputat, einen bestimmten Anteil an der Ernte abgefunden werden. Das sogenannte Trucksystem, bei welchem der Arbeiter gezwungen war, den erworbenen Lohn in vom Arbeitgeber privilegferten oder selbst geleiteten Warenläden anzulegen, welches bis in die neueste Zeit in den arbeitenden Klassen große Erbitterung erregte und deshalb verboten wurde, war also schon in der taimudischen Zeit untersagt. Nur wenn der Arbeiter ,freiwillig auf den Namen seines Lohnherrn Waren beim Krämer entlehnt hatte, konnte dies vom Arbeitslohn abgezogen werden. Fest geregelt war schon nach biblischem Rechte der Zeitpunkt der Lohnzahlung. Bekannt sind die wiederholt mit aller Entschiedenheit eingeschärften Gebote, den Arbeitern und Handwerkern den Lohn zur rechten Zeit auszubezahlen und nicht vorzuenthalten. Solches Geld über Nacht im Hause zu behalten gilt als Raub. Der Lohn ist fällig nach Ablauf der Arbeitszeit, je nachdem er als Tage-, Wochen-, Monats- oder Jahreslohn ausgemacht ist. Wird er nicht binnen zwölf Stunden nach der Verfallzeit ausgezahlt, ,so hat der Arbeiter ein Klagerecht. Der Arbeitslohn genießt ferner das Vorrecht, daß er nicht verjährt. Hat der Arbeitgeber den Arbeiter zur Vollendung einer bestimmten Arbeit auf eine bestimmte Zeit gedungen und diese Arbeit ist vor der bestimmten Zeit fertig, so kann er ihn nicht einfach entlassen, sondern er muß ihm für die noch übrige Zeit den ortsüblichen Tagelohn zahlen. Ist der Arbeiter an das Arbeiten so gewöhnt, daß das Müßiggehen ihm schaden könnte — der Talmud weist hier auf die Einwohner der babylonischen Stadt Mechusa hin, die wegen ihrer Schaffenslust bekannt waren — so muß er ihm bei der Entlassung den ganzen versprochenen Lohn zahlen. Allerdings konnte er ihn während dieser Zeit auch mit einer