Mannheim
Compact Memory

Jeschurun · 1917-11-01 · Heft 11 (November 1917) · page 34

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
4 (1917)
Issue
Heft 11 (November 1917)
Date
1917-11-01
Page
– (sequence 34)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
97% known words query
IRI
…/2292929-2292969-2292978--02462-2295731
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

594 Lie Arbeiterfrage in der biblisch-talmudischen Gesetzgebung. wohnlichem Rechte der Fordernde Zeugen für seine Forderung zu bringen hatte und selbst im Falle eines Teilgeständnisses der Beklagte das Recht des Schwures hatte. Hier machte man zu Gunsten des Arbeiters eine Ausnahme, indem man annahm, derselbe werde wissen, ob er den Lohn bekommen habe oder nicht, während der Arbeitgeber, welcher mehrere Arbeiter beschäftige, sich leichter irren kann. Während ferner sonst bei der Leistung eines Schwures der Richter die Pflicht hatte, den Schwörenden durch ernste Ermahnungen auf die Heiligkeit des Eides aufmerksam zu machen und ihn bei der kleinsten Unsicherheit und Ungewißheit davon abzumahnen, wurde von diesem Verfahren bei dem seinen Lohn fordernden Arbeiter Abstand genommen. Man beruhigte ihn und ermunterte ihn, indem man zu ihm sprach: Schwöre und nimm. Entstand Streit über die Höhe des Lohnes, so mußte in diesem Falle der Arbeitgeber, obwohl der Arbeiter keinerlei Beweis beibrachte, seine Behauptung durch einen Eid bekräftigen, eine Einrichtung, welche die Weisen trafen, damit der Arbeiter, wie es heißt, nicht betrübten Herzens fortgehe. Auch die Art der Arbeit, welche zu leisten, war durch Verabredung festzustellen. Hatte er sich z. B. als Tagelöhner verdingt, so brauchte er nur die ortsübliche Arbeit zu leisten und konnte, wenn es ortsüblich war, auch Verköstigung fordern. Bekannt ist das schon durch die Bibel festgestellte Recht des landwirtschaftlichen Arbeiters, von cTen zu erntenden Früchten während der Arbeit zu genießen. Im Interesse des Arbeitgebers war es, daß er dies auch tun durfte, während er von einer Reihe zur anderen ging, da er dann bei der Arbeit weniger gestört wurde. Auch durfte er nichts von den Früchten mitnehmen oder sich von seiner Frau etwas zubereiten lassen. Auf dieses Recht konnte der Tagelöhner verzichten; auch, wenn er mit Frau und Kindern arbeitete, für seine Frau, aber — psychologisch sehr fein gedacht — nicht? für seine Kinder, denn, so lautet die Begründung, die Kinder essen in diesem Falle nicht vom Vater und nicht vom Herrn,

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.