Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 4 (1917)
- Issue
- Heft 11 (November 1917)
- Date
- 1917-11-01
- Page
- – (sequence 33)
- Language
- German
- Belongs to
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Die Ajbeiterfra^e in der biblisch-talmudischen Gesetzgebung. 593 mit er sieh der ökonomischen Uebermacht des Unternehmers erwehren kann. Das ist jedenfalls ein Punkt, in welchem dieses alte Recht arbeiterfreundlicher ist als selbst unsere moderne von Arbeiterfreundlichkeit triefende Gesetzgebung, welche bekanntlich den Kontraktbruch des Arbeiters straft und schon verschiedentlich Schadenersatzansprüche des Unternehmers an den Arbeiter zu Recht anerkannt hat. Allerdings verläßt das talmudische Gesetz auch hier nicht den Standpunkt der Gerechtigkeit und gibt dem Unternehmer auch einige Verteidigungsmittel in die Hand. Falls nämlich durch den Streik dem Unternehmer nicht nur ein Gewinn entgeht, sondern ein direkt nachweisbarer Schaden entsteht wie z. B. — ich führe die Fälle des Talmuds an —, bei Gelegenheit von Erntearbeiten oder bei den Vorbereitungen für eine Hochzeit, wo die Arbeit dringlich äst, darf er sich, wenn er keine Ersatz?- arbeiter zum gleichen Preise findet, welche zu höherem Lohn mieten und die Mehrausgabe den Arbeitern von ihrem Lohnanspruch abziehen. Noch ein zweites aber nicht ganz einwandfreies und unzulängliches Mittel hatte 'der Arbeitgeber. Er konnte dem streikenden Arbeiter einen höheren Lohn versprechen. Wollte er ihm dann diesen durch seine Twangslage erpreßten Mehrlohn nicht zahlen, so war derselbe gesetzlich nicht einklagbar. Dieses Verfahren verstieß aber gegen Treu and Glauben und war auch praktisch unwirksam, da es natürlich nur bis zur nächsten Lohnzahlung helfen konnte, überhaupt dem Arbeitgeber einen schlechten Namen machte und so für die Zukunft die Arbeitskräfte von ihm fortzog. Diese Rechte wurden dem Arbeitgeber verliehen, damit er nicht glaube, es finde eine Parteijustiz statt, um, wie der Talmud bemerkt, den Arbeitgeber zu versöhnen. Sehr günstig für die Arbeiter waren ferner die Be- Stimmungen über den Arbeitslohn und über die Arbeitszeit. Es gab eine Art Minimallohn, einen ortsüblichen Tagelohn. Entstanden Differenzen über die Frage, ob der Lohn überL haupt gezahlt sei, so hatte der Arbeiter das Recht, durch einen Schwur seine Forderung zu beweisen, obwohl nach ge- 40