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Jeschurun · 1917-11-01 · Heft 11 (November 1917) · page 29

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
4 (1917)
Issue
Heft 11 (November 1917)
Date
1917-11-01
Page
– (sequence 29)
Language
German
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Die Arbeiterfrage in der biblisch-talmndiscben Gesetzgebung. 589 im Falle äußerster Not das Recht, die Tochter in die Stellung einer hebräischen Magd an einen Herrn zu übergeben und erhielt den Lohn für die ganze Dienstzeit im Voraus bezahlt. Diese Dienstzeit kann nicht sehr lange gedauert haben, da ein Mädchen, selbst bei der im Oriente mehr entwickelten Natur, wohl kaum vor dem 9־ten Jahre zu häuslichen Diensten brauchbar war, sie aber jedenfalls mit dem 12־ten Jahre frei ausging. Der Herr hatte eine gewisse moralische Verpflichtung, ein solches Mädchen für sich oder einen seiner Söhne zur Gattin zu wählen, so daß also mancher arme Vater auf diese Weise seine Tochter für das Leben versorgen mochte Geschah dies nicht, so ging sie, wie schon gesagt, mit dem Jahre der Mündigkeit frei aus, w<5bei dem Herrn gleich wie bei dem hebräischen Knecht die Pflicht oblag, sie reichlich auszustatten. Versuchen wir nun auch bei dieser Institution des ebed ibri den tieferen Gedanken festzustellen, welcher ihr zu Grunde lag, so werden wir zu unserer Ueberraschung dasselbe Prinzip finden, wie bei der des kanaanitischen Sklaven. Wie es dort galt, fremde Volkselemente von niederer Sittlichkeit ohne Schädigung in den israelitischen Volkskörper auf zu״ nehmen und mit ihm zu verschmelzen, so gilt es hier, die am tiefsten stehenden Klassen des eigenen Volkes, die Verbrecher und das sogenannte; Lumpenproletariat, Menschen ohne Haus, Hof und ohne jegliche Beschäftigung, die in ihrer augenblicklichen Lage dem Hungertode preisgegeben oder auf das auf die Dauer doch herabwürdigende Almosennehmen angewiesen wären, durch zweckmäßig getroffene Maßregeln aus dem Sumpfe ihres bisherigen Lebens herauszuziehen: ,und sie durch Gewährung menschenwürdiger Daseins״ bedingungen auch wieder allmählich zu nützlichen Mitgliedern der Gesellschaft zu erziehen. Der Eigentumsverbrecher wird nicht mit der entehrenden Haftstrafe belegt, die ihn selten bessert, wo er meistens mit seinesgleichen lebend nur Schlimmes hinzulernt, einer Strafe, die vor allem meist dem Geschädigten ohne jeden Nutzen ist, da der gestohlene Gegenstand meist nicht mehr vorhanden ist und

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