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Jeschurun · 1917-11-01 · Heft 11 (November 1917) · page 28

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
4 (1917)
Issue
Heft 11 (November 1917)
Date
1917-11-01
Page
– (sequence 28)
Language
German
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588 Die Arbeiterfrage in der biblisch-talmudisehen Gesetzgebung. Welt hinauslassen, wo er wieder der Armut und dem Verbrechen verfallen könnte, sondern er muß ihm eine Ausstattung von Vieh und Lebensmitteln mitgeben, die es ihm ermöglichen, sich wieder eine neue Existenz zu gründen. Wir sehen jedenalls, wie hoch im Werte die menschliche Arbeitskraft gestanden, haben muß, wenn sich unter so erschwerenden Umständen doch Herren fanden, die sich einen hebräischen Knecht erwarben. Dieselben Rechts Wohltaten, wie der vom Gerichte verkaufte Dieb, genoß der Arme, der sich in der Not selbst verkauft hatte. Letzteres ließ das Gesetz überhaupt nur zu in Fällen höchster Not, wenn der Arme das Geld zu seinem Unterhalte brauchte, nicht aber, wenn er es aufheben, damit Handel treiben oder seine Schulden bezahlen wollt-, Dem, welcher sich selbst verkaufte, war es gestattet, sich auch auf länger als auf 6 Jahre zu verkaufen. Andererseits hatte er auch das Recht, nach Zurückgabe eines entsprechenden Teiles des Kaufschillings früher aus dem Dienste zu treten. Sehr günstig ist seine Stellung im Krankheitsfalle. Bis 4 Jahre kann der Herr keinen Ersatz von ihm verlangen, sogar für die ganze Zeit nicht, wenn sein Zustand es ihm erlaubt, leichte Arbeit zu verrichten. Endlich gab es eine Zeit, wo einem jeden israelitischen Knechte, mochte er seine Zeit ausgedient haben oder nicht, die Freiheit winkte. Das war das 50־te Jahr oder Jobeljahr, in welchem es nur freie Männer auf ererbtem Boden in Israel geben sollte, weshalb in diesem Jahre auch die verkauften Güter an ihre ursprünglichen Eigentümer zurückgegeben werden mußten. Die Institution des hebräischen Knechtes war so eng mit der des Jubeljahres verknüpft, daß, als im Jahre 735 etwa vor der üblichen Zeitrechnung mit der Wegführung der im Transjordanlande wohnenden israelitischen Stämme dieFeier des Jubeljahres aufhörte, auch die Institution des ebed ibri ihrem Untergange entgegen ging. Bezeichnend ist es schließlich, daß Frauen weder als Diebinnen gerichtlich,׳ noch in Fällen der Not sich selbst verkaufen durften. Es gab nur ein uns allerdings etwas seltsam anmutendes Recht des Vaters gegenüber der minderjährigen d. h. unter zwölfjährigen Tochter. Der Vater hatte

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