Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 4 (1917)
- Issue
- Heft 11 (November 1917)
- Date
- 1917-11-01
- Page
- – (sequence 27)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 98% known words query
- IRI
…/2292929-2292969-2292978--02455-2295724- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Die Arbeiterfrage in der biblisch-talmudischen Gesetzgebung, jgjr leisten. Aber auch in seiner Arbeitsforderung war der Herr beschränkt. Er muß große Rücksicht üben, darf ihn nicht etwa wie einen Sklaven behandeln. Er darf ihn nicht arbeiten lassen, bloß um ihn zu beschäftigen, ohne daß die Arbeit einen Zweck hat. Er muß ihm einen bestimmten Termin für den Abschluß der Arbeit festsetzen, z. B. darf er nicht zu ihm sagen: Grab im Garten, bis ich komme. — Er darf ihn keine erniedrigenden Dienste leisten lassen, z. B. sich die Schuhe ausziehen oder sich die Wäsche ins Bad nachtragen lassen. Alles dieses durfte man sich von völlig freien Arbeitern leisten lassen, die sich in freier Vereinbarung dazu verstanden, nicht aber vom Knechte, der sich in seiner gebundenen Stellung dadurch herabgewürdigt fühlen könnte. Man durfte ihn nicht zum Bader, Bäcker oder Barbier machen, um aus seinem Gewerbe die Einnahmen zu beziehen, außer wenn dies sein ursprünglicher Beruf war. In Essen, Trinken, Kleidung und Wohnung durfte der Herr den Knecht nicht hinter sich zurückstehenlassen. Er durfte nicht selbst feines Brot essen und ihm grobes geben, nicht alten Wein trinken und ihm neuen geben, nicht selbst auf Daunen schlafen und ihn auf Stroh betten, nicht selbst in der Stadt wohnen und ihn auf dem Lande wohnen lassen und umgekehrt nicht selbst in die Sommerfrische aufs Land gehen und den Knecht in der Stadt schwitzen lassen. Kurz die kühnsten Träume moderner Dienstboten dürften von der "Wirklichkeit, welche der hebräische Knecht genoß, noch übertroffen werden. Die Alten meinten daher, wer sich einen hebräischen Knecht kaufe, kaufe sich einen Herrn. Und bei diesen für einen Knecht idealen Verhältnissen ist es nicht auffallend, daß das Gesetz mit dem Falle rechnet, daß der Knecht noch über die Verpflichtungszeit hinaus bei seinem Herrn bleiben will. Wenn es einen solchen Wunsch im Interesse der ihn am höchsten stehendeu persönlichen Freiheit und Unabhängigkeit auch nicht billigt, so läßt es ihn doch zu und versieht nur den Knechtssinn mit einem ihn brandmarkenden äußeren Zeichen. Entläßt der Herr den Knecht nach Ablauf der 6 jährigen Dienstzeit, so darf er ihn nicht mittellos in die