Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 4 (1917)
- Issue
- Heft 11 (November 1917)
- Date
- 1917-11-01
- Page
- – (sequence 26)
- Language
- German
- Belongs to
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Die Arbeiterfrage in der biblisch-talmudisehen Gesetzgebung. der Zeit überflüssig gemacht. Und in der Tat, so fern auch alle diese Einrichtungen und Gesetze unseren heutigen Verhältnissen liegen mögen, so kann der praktische Politiker aus ihnen wichtige Lehren ziehen. Er kann daraus lernen, wie ein sittlich höherstehendes Volk es anfangen muß, um niedriger stehende Elemente, die es unterworfen hat, sich zu versöhnen, empor zu heben und zu nützlichen Gliedern der Gesellschaft zu machen. Da heißt es allmählich Vorgehen, Gerechtigkeit und Milde walten lassen. Härte und Gewalt können für den Augenblick wohl Eindruck machen, auf die Dauer aber nur erbittern und die schon bestehende Kluft erweitern. Man kann nur siegen unter dem Banner weitausschauender Barmherzigkeit, die auch im Sklaven und Wilden stets den Menschen sieht. * * * Wir kommen nun zu der zweiten Gruppe von Arbeitern,- zu den Knechten. Knecht konnte nur ein Israelit werden. Er wird deshalb im Gegensatz zu dem Sklaven dem עבד כגעגי, der עבד עבדי der hebräische Knecht genannt. Es gab zwei Arten von hebräischen Knechten, solche, die wegen Diebstahls durch Gerichtsurteil verkauft wurden und solche, die sich wegen ihrer Armut freiwillig in diesen Stand begaben. Dem jüdischen Strafrecht ist bekanntlich die Haftstrafe völlig fremd. Der Dieb hatte, falls er freiwillig gestand, das Gestohlene zu ersetzen, falls er durch Zeugen überführt wurde, das doppelte,, unter Umständen bei Yiehdiebstahl das vier- oder fünffache als Buße zu leisten. War er dazu nicht imstande, so verkaufte ihn das Gericht an einen Volksgenossen als Knecht. Aus dem Erlöse wurde aber nur der Ersatz des Gestohlenen bestritten. Ubertraf der Wert des Diebes als Knecht den Wert des Gestohlenen, so durfte ein Verkauf nicht stattfinden. In dieser Knechtschaft mußte er 6 Jahre verbleiben, im siebenten ging er frei aus. Der Herr übernahm zugleich die Pflicht für Frau und Kinder des ihm überlassenen Sorge zu tragen. Der Käufer hat über den Knecht keinerlei außerordentliche Gewalt. Der Knecht steht strafrechtlich und civiireehtlieh völlig dem freien Israeliten gleich. Er hat nur zur Verfügung seines Herrn zu stehen und ihm Arbeit zu