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Jeschurun · 1917-11-01 · Heft 11 (November 1917) · page 23

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
4 (1917)
Issue
Heft 11 (November 1917)
Date
1917-11-01
Page
– (sequence 23)
Language
German
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Die Arbeiterfrage in der biblisch-talmudisehen Gesetzgebung. 583 genötigt waren, sollten auch der Wohltaten der jüdischen Religion teilhaftig werden. Es war gesetzliche Pflicht für den Herrn, den Sklaven binnen Jahresfrist in das Judentum auf״ zunehmen. Tat er das nicht, so durfte er ihn nicht behalten. Jedoch durfte der Sklave nicht dazu gezwungen werden. Sein Herr mußte ihn im Weigerungsfälle an einen Nichtjuden verkaufen. Bei dieser Aufnahme in die jüdische Religionsgemeinschaft bewies das Gesetz einen höchst weisen und erziehlichen Takt. Es wurde dem Heiden nicht zugemutet, nun auf einmal den ganzen großen Pflichtenkreis des jüdischen Gesetzes zu übernehmen, sondern es wurden ihm Erleichterungen gewährt. Er brauchte im besonderen nicht alle Gebote zu erfüllen. Hatte sich der Sklave zum vollen Verständnis der jüdischen Religion erhoben und war dazu bereit, alle ihre Pflichten zu erfüllen, hatte er z. B. in Gegenwart des Herrn Tefillin gelegt oder in der Synagoge drei Verse aus der Thora öffentlich vorgelesen, so war er reif für die Freiheit, und der Herr mußte ihn freilassen. Die Macht des Herrn über die Person des Sklaven war eine beschränkte, wenn wir sie mit der unbeschränkten Gewalt über Leben und Tod vergleichen, welche der Sklavenhalter nach römischem Gesetz besaß. Er durfte den Sklaven zwar veräußern aber nicht an Heiden und nicht ins Ausland. Tat er es doch, so wurde der Sklave frei. Eine humane Einrichtung war es, daß Sklaven jüdischer oder nichtjüdischer Herren, welche sich aus dem Auslande nach Palästina flüchteten, nicht ausgeliefert wurden. Palästina übte also ein großartiges ganz im modernen Sinne aufzufassendes Asylrecht. Leben und Gesundheit des Sklaven waren in umfassender Weise gegen jede Willkür des Herrn und gegen jeden Übergriff eines anderen freien Israeliten gesichert. Der Herr besaß zwar dem Sklaven gegenüber ein Züchtigungsrecht. Das erklärt sich aus seiner Aufnahme in die Familie und war dem Vater der Familie auch gegenüber den Kindern eingeräumt. Aber ein jeder Übergriff in dieser Richtung, der etwa die Verletzung eines Gliedes herbeiführte, erwirkte dem Sklaven die Freiheit;Verwundung des Sklaven seitens einesFremden wurde in

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