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Jeschurun · 1917-09-01 · Heft 9-10 (September 1917) · page 47

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
4 (1917)
Issue
Heft 9-10 (September 1917)
Date
1917-09-01
Page
– (sequence 47)
Language
German
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Die nationalen Forderungen des jüdischen Volkes in Rußland usw. 49! Die Verwirklichung dieser Autonomie stellt sich die jüdische Nationale Partei, die, wie gesagt, dem Geiste Dubnow’s entspringt, folgendermaßen vor: Zur Trägerin der nationalen Hechte wird die einzelne jüdische Ortsgemeinde. Sie soll eine ähnliche rechtliche Stellung haben, wie die jüdische Gemeinde in Deutschland. Während aber die deutsche jüdische Gemeinde ausschließlich religiös und nur eine Kultusgemeinde ist, soll die jüdische Gemeinde in Rußland einen national-religiösen Charakter tragen. Ihre Kompetenz soll sich nicht nur auf den Kultus, sondern auch auf andere Gebiete des jüd. Lebens, erstrecken, nämlich: Nationale Schule, Volksgesundheit, öffentliehe und soziale Hilfe, Emigration und Wohltätigkeit. Sie soll selbstverständlich zur Deckung dieser Bedürfnisse von dem Staate entsprechende Summen erhalten und soll berechtigt sein, Steuern von ihren Mitgliedern zu erheben und für ihre Institutionen Satzungen und Instruktionen innerhalb der Reichsgesetzgebung zu erlassen. Alle jüdischen Ortsgemeinden bilden zusammen den Rußländischen Gemeindebund, an dessen Spitze ein Exekutiv- Comite steht. Dieser Gemeindebund trägt, gleich der einzelnen jüd. Gemeinde, einen staatsrechtlichen Charakter und, seine Beschlüsse sind für alle Ortsgemeinden obligatorisch. Es ist also keine autonome Landesorganisation, sondern eine autonome Gemeinde־ Organisation, die von der jüdischen Nationalen Partei verlangt wird. Es sei bei dieser Gelegenheit gesagt, daß sämtliche jüdische bürgerlichen Parteien, also auch die jüdische Volksgruppe, die jüdisch-demokratische Gruppe, und die Zionistische Partei die jüdische national-kulturelle Autonomie auf diese Weise verwirklicht sehen wollen. Sie alle machen zum Träger der nationalen Rechte eine jüdische national-religiöse Gemeinde, und einen jüdischen Gemeindebund, deren Kompetenz sich auf die obenerwähnten Gebiete erstreckt. Nur daß die jüdische Volksgruppe, z. B. die jüdische Gemeinde und den jüdischen Gemeindebund als freie Vereinigungen sich vorstellt, während

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