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Jeschurun · 1917-07-01 · Heft 7-8 (Juli 1917) · page 91

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
4 (1917)
Issue
Heft 7-8 (Juli 1917)
Date
1917-07-01
Page
– (sequence 91)
Language
German
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Die Juden in Rußland und Polen. 443 orthodoxen Glauben auf Seiten der Eroberer verhinderte die Kirche, ihren überlegenen Einfluß so schnell und so gründlich zu erlangen, wie in den Ländern der Krone. Diese Schwäche der Kirche, verbunden mit dem rein landwirtschaftlichen Charakter des Landes, sicherten den Juden des Herzogtums ein größeres Maß religiöser Duldsamkeit und einen weiteren Spielraum in ihren wirtschaftlichen Bestrebungen. Im vierzehnten Jahrhundert waren, wie es scheint, von den bedeutenden Städten Litauens die meisten in ihren Einrichtungen ausgebaut. Die gesetzliche Stellung der litauischen Juden beruht auf einem Freibrief, der ihnen im Jahre 1388 von dem Großherzog Witold gewährt wurde, und der inhaltlich dem Kasimirs des Großen ähnlich war. Die größere religiöse Duldsamkeit Litauens begünstigte noch mehr, als es in Polen der Fall war, das Auf. kommen einer Klasse einflußreicher Juden, die als Steuerpächter und Großkaufleute zu beträchtlichem "Wohlstand und Einfluß gelangte. Die Beschäftigungen der unteren Klassen der Juden waren mannigfaltiger als in Polen und schlossen bis auf die Neuzeit die Beschäftigung mit dem Ackerbau in sich ein* Mit der wachsenden ,.Assimilation״ der beiden Länder drangen die judenfeindlichen Einflüsse Polens nach und nach in das Herzogtum ein. Sogar die Geißel der Bitualmordbeschuldigungen wurde gegen Ende dieses Zeitabschnitts (im Jahre 1562) in Litauen eingeführt, so daß Sigismund II. in seiner Eigenschaft als Großherzog von Litauen sich genötigt sah, mit aller Energie zugunsten der Juden einzuschreiten. Der Triumph des Antisemitismus spiegelt sich in dem sogenannten zweiten litauischen Statut wieder, das im Jahre 1566, drei Jahre vor der Vereinigung mit Polen, veröffentlicht wurde, und das die judenfeindliche Gesetzgebung des polnischen Landtages vom Jahre 1538 enthielt. Die folgenden Beschränkungen mögen aus diesem Statut als eine Beleuchtung der sozialen Stellung angeführt werden, die die litauischen Juden vor jenem Zeitabschnitt einnahm: Die Juden dürfen keine kostbare Kleidung oder Ketten tragen, ihre Weiber dürfen weder Goldnoch Silberschmuck

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