Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 4 (1917)
- Issue
- Heft 7-8 (Juli 1917)
- Date
- 1917-07-01
- Page
- – (sequence 45)
- Language
- German
- Belongs to
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Zur Bewertung des Arztes u. d Medizin i d. jüd. Auffassung, ^gy Fleischlichen. Denn so ist es eben der Brauch! Wenn es sich daher um Leute handelt, die mit einander Streit hatten und sich dabei mit einem Stein oder mit der Faust verletzt haben, so liegt dem Schläger die Verpflichtung ob, die Kurkosten zu ersetzen. Das Gesetz rechnet bei seinen Vorschriften nicht mit Wundern, genau so wie es sagt: ״Der Arme wird nicht auf hören im Lande“, obwohl es doch erwünscht ist, daß es so wäre. Mit dem Willen Gottes soll der Mensch jedenfalls nichts mit der Heilkunde zu tun haben“. Soweit der Bamban. Man wird zugeben müssen, daß seine Ausführungen bezüglich der Einschätzung der Medizin an Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig lassen. Diese Tatsache erscheint zunächst umso merkwürdiger, als er selbst Arzt von Beruf war1). Be־ sonders auffallend ist auch die Auslegung, daß die Ermächtigung des Beligionsgesetzes zur Heilung sich nur auf den Arzt bezieht, nicht aber für den Kranken gilt. Im Anschluß an den Bamban möchten wir noch erwähnen, daß auch der Ibn Esra in seinem Kommentar zu dem mehrfach angeführten Bibelverse betont, es sei dabei nur von der Heilung äußerer Krankheiten die Bede, nicht aber von der der inneren des Körpers. Aus unseren bisherigen Ausführungen geht die Verschiedenheit der Meinungen in der Deutung des Verses ורפא ירפא ohne weiteres hervor. Wir haben schon im Talmud den Gegensatz zwischen Bab Acha und Abaje, dazu kommt dann noch die gänzlich abweichende Anschauung des Bamban und Ibn Esra. Es muß nun zunächst hervorgehoben werden, daß sowohl im Talmud wie auch bei fast allen späteren Erklärern die durchaus vorwiegende Ansicht die ist, daß der Ausdruck ורפא ירפא die allgemeine Ermächtigung zur Heilung gibt, und zwar nicht nur für den Arzt, sondern auch für den Kranken, nicht nur für die äußeren, sondern für alle Erkrankungen des Körpers. Ja noch vielmehr! Daß eine solche Ermächtigung zur Heilung überhaupt notwendig war, haben wir oben schon a) Vgl. Grätz. Geschichte der Juden, Bd. VII, p. 084, wo das Responsum des רכצב״א [Nr. 120], aus dein dies hervorgeht, angeführt ist. Es ist in den meisten Ausgaben von der Zensur gestrichen.