Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 4 (1917)
- Issue
- Heft 7-8 (Juli 1917)
- Date
- 1917-07-01
- Page
- – (sequence 12)
- Language
- German
- Belongs to
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364 nationalen. Forderungen des jüdischen Volkes in Eußland usw. Berufe legen die Juden ihre Besonderheiten an den Tag. So bilden sie z. B. innerhalb der Handelsklasse vorwiegend den Typus des Kleinhändlers; auch betätigen sie sich überaus viel als Vermittler. Alles Berufe; die in manchen Gegenden ausschließlich von Juden ausgeübt werden. Dasselbe gilt auch von den produzierenden Klassen. In den verschiedensten Produktionszweigen treten da Besonderheiten auf, die durch die spezifischen Lebensbedingungen der Erzeuger und der Abnehmer hervorgerufen sind. Als Beispiel sei nur die jüdische Genossenschaftbewegung angeführt. Die jüdischen Genossenschaften zählen jetzt über eine halbe Million Mitglieder. Das sich Zusammenschließen der Juden in besondere Genossenschaften war durch ihre besonderen Bedürfnisse verursacht. Auf den Zusammenkünften aller rußländischen Genossenschaften hat man festgestellt, daß die jüdischen Genossenschaften ganz besondere Formen geschaffen haben, die den anderen fehlen. Es bestehen unter ihnen Unterschiede, wie etwa zwischen den englischen und deutschen Genossenschaften. Jüdische Kreditgenossenschaften z. B. haben spezielle jüdische Banken ins Leben gerufen, deren mehrere in Rußland existieren. Diese Banken haben nur mit jüdischen Kunden zu tun. Es hat sich nämlich erwiesen, daß, wenn der jüdische Arbeiter oder Händler ein Darlehen braucht, so braucht er es in anderer Höhe, auf andere Zeit und unter anderen Bedingungen als sein christlicher Kollege. Und da konnteil ihn die allgemeinen Kreditgenossenschaften nicht befriedigen. Diese Besonderheiten treten in allen Berufen auf, in denen die Juden tätig sind. Nun wissen wir, daß die Gesetzgebung jedes Volkes seiner sozialen und ökonomischen Straktur genau entsprechen muß. Sie muß sich an seine speziellen Bedürfnisse und spezifischen Lebensformen anpassen. Nur dann kann sie auch die mannichfachen Erscheinungen des Volkslebens richtig regeln und Normen schaffen, die seinen Besonderheiten entsprächen. Man kann aber von einer Reichsgesetzgebung nicht verlangen, daß sie sich nach den spezifischen Bedürfnissen aller das Reich