Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 4 (1917)
- Issue
- Heft 7-8 (Juli 1917)
- Date
- 1917-07-01
- Page
- – (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
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362 Die nationalen Forderungen des jüdischen Yolkes in Rußland nsw. dieser Trennung aber wäre ein allgemein gültiges Ehegesetz für das ganze Reich. Das hätte nun für die Juden und für andere Nationalitäten Rußlands einen unerträglichen Zustand geschaffen. Denn nie werden die russischen Juden sich darin fügen, daß ihr inneres Leben nach fremden Gesetzen reguliert wird. Es wird daher von den jüdischen nationalen Parteien gefordert, daß das kommende Reichsgesetz für die Juden spezielle Normen vorsehen soll, die ihren Bedürfnissen entsprächen. Das Problem kann auch so gelöst werden, daß die Gesetzgebung betreffend das jüdische Ehe- und Familienrecht und die Ausübung dieser Gesetze den Juden selbst überlassen wird. Wir hätten hier also mit einer Art rechtlicher Autonomie zu tun, allerdings einer sehr beschränkten. Ähnlich steht es mit dem jüdischen Privatrechte. Bekanntlich haben es die Juden in Rußland stets vermieden, in ihren Rechtstreitigkeiteil sich an das staatliche Gericht zu wenden. Sie wandten sich meistens an das jüdische Beth- Din und hatten da einen Din Thauro. Es kam auch vor, daß Christen in ihren Streitigkeiten mit Juden sich an ein Beth-Din gewandt haben. Eine bindende Kraft hatte das Urteil selbstverständlich nicht, es konnte befolgt und nicht befolgt werden. Das Gericht selbst war ja von der Regierung nicht anerkannt, obgleich diese vielleicht von seiner Existenz wußte. Es gehört mit zu der rechtlichen Autonomie, daß die Geltung des jüdischen Rechtes anerkannt wird. Das kann wiederum auf zweifachem Wege geschehen. Entweder hat sich der Richter, wenn die beiden streitenden Parteien Juden sind, nach den jüdischen Gesetzen zu richten, so weit sie eben bei den Juden Geltung haben, oder die Rechtsprechung auf gewissen Gebieten, vornehmlich auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechtes wird den Juden selbst übertragen. In diesen Zusammenhang gehört auch die Frage der Sabbathruhe. Durch die Reichsgesetzgebung sind dafür keine Normen geschaffen worden. Die Entscheidung darüber war den einzelnen Magistraten und Stadträten überlassen, die überhaupt das gesamte Geschäftsleben der Staat zu regeln