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Jeschurun · 1917-06-01 · Heft 6 (Juni 1917) · page 35

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
4 (1917)
Issue
Heft 6 (Juni 1917)
Date
1917-06-01
Page
– (sequence 35)
Language
German
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Talmudische MisceUen. 323 In allen diesen Stellen kehrt eigentümlicherweise der stereotype Doppelausdruck: דין אמת לאמתו wieder. Diese scheinhar überflüssige Tautologie suchen bereits ,die Toßafot zu erläutern: אמת wolle den דין מדומה, das ״trügerische“ Urteil und לאמתו das ״Beugen des Rechtes“ ausschließen. Allein kein Geringerer alis Rabbi Josef Karo im Bet Josef zu Beginn des Choschen Hamischpat lehnt diese Erklärung ab, weil doch füglich beides auf dasselbe hinausläuft und durch das bloße דין אמת ohne das nachfolgende לאמתו genügend hervorgehoben ist. Nach seiner Ansicht wäre das der Sinn der talmudischen Formel: der Richter ,entscheidet gerecht lediglich לאמת, um der Wahrheit willen und nicht aus irgend welchen äußeren Rücksichten. Doch diese Auffassung ist gleichfalls nicht ganz befriedigend, da hiernach das Wort אמת unnötig stehe. Auch der Meharscha zu B. B. bestreitet die Richtigkeit der Karo’schen Auslegung. Indessen auch die von ihm zur Rechtfertigung Toßafots gegebene Deutung: der Richter müsse 'der Wahrheit entsprechend richten, auch dann, wem durch die Aussagen der Zeugen ein anderes Urteil erwartet wird, ist nicht recht einleuchtend, weil doch auch dieses schon im דין אמת enthalten ist. Meines Erachtens aber dürfte vielleicht Folgendes der Sinn sein: der gewissehr hafte Richter fällt gemeinhin das gerichtliche Erkenntnis, entweder gestützt auf Zeugenaussagen, oder auf Indicien oder auch nach dem persönlichen Eindrücke, den er bei der Verhandlung von dem Wesen, der Glaubwürdigkeit der beiden Parteien gewonnen hat. Allein bei noch so gründlicher הקידה ודרישה, Ausforschung der Zeugen und bei noch so ernster Prüfung der Verdachtsmomente ist, wie die Erfahrung aller Zeiten lehrt, ein Justizirrtum nicht ausgeschlossen. Liegt nun ein solcher tatsächlich vor, ohne daß er jedoch dem Richter zur Kenntnis, zum Bewußtsein gelangt ist, ist vielmehr der Richter in tiefster Seele von der Schuld eines Angeklagten rechtlich und zweifellos überzeugt und trifft er dieser inneren Überzeugung, gemäß die Entscheidung, so hat er unbestreitbar subje k tiv die Wahrheit gesprochen,; 22*

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