Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 4 (1917)
- Issue
- Heft 5 (Mai 1917)
- Date
- 1917-05-01
- Page
- – (sequence 57)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 98% known words query
- IRI
…/2292929-2292969-2292974--02149-2295414- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Die Juden in Rußland und Polen. 285 die beide, wie wir sehen werden, von unversöhnlich feindseliger Gesinnung gegen sie erfüllt waren. Sie unterstehen der Gerichtsbarkeit eines besonderen Beamten, der von den Woiwoden eingesetzt wurde, und der, obwohl ein Christ, auf Grund seiner Amtstätigkeit als der ״Judenrichtera bezeichnet wird. Es ist Vorsorge getroffen, sie gegen Mißgriffe im Gerichtsverfahren, die bekanntlich nur zu leicht Vorkommen, wo es sich um Juden handelt, dadurch zu schützen, daß die Zeugenaussage .eines Christen gegen einen Juden durch einen jüdisehen Zeugen bekräftigt werden muß. Dem Juden wird Unverletzlichkeit von Leib und Leben garantiert. Mord und Schädigung eines Juden werden streng bestraft, genau so streng, wie wenn, dies wird in einem Fall ausdrücklich erwähnt, — es sich um einen Schlachtschizen handelt. Mit schweren Strafen wird bedroht, wer in das Haus eines Juden einbricht oder seine Frau oder seine Kinder raubt. Eine fernere Klausel, die sich augenscheinlich gegen die Bestrebungen der Geistlichkeit wendet, verbietet die Belästigung und Miß- Landlung eines Juden, der ein christliches Haus betritt oder die städtischen Bäder besucht. Ein besonderer Paragraph, der durch seine humane Gesinnung überraschend wirkt, bedroht die christlichen Nachbarn eines Juden mit Strafen, die sich weigern ihm beizustehen, wenn er in der Nacht um Hilfe ruft. Ganz besonderer Nachdruck, und wir werden in der Folge sehen, wie außerordentlich notwendig dieser Nachdruck in Polen war und wie wenig er nützte, wird darauf gelegt, die Juden gegen die Beschuldigung des Ritualmordes oder der Hostienschändung zu schützen. Da diese Beschuldigungen, wie der Freibrief ausführt, durch die Autorität des Papstes widerlegt wurden, so haben sie keine Kraft, außer wenn sie durch das Zeugnis von vier Christen und drei Juden bestätigt werden, die alle polnische Bürger und ״in ihrer Glaubwürdigkeit unantastbaru sein müssen. Der Christ, der ohne genügende Unterlagen diese Beschuldigungen erhebt, ist mit dem Tode und mit Einziehung seiner Güter zu bestrafen. Eine Anzahl von Paragraphen ist bestimmt, die religiöse