Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 4 (1917)
- Issue
- Heft 5 (Mai 1917)
- Date
- 1917-05-01
- Page
- – (sequence 56)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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284 Die Juden in Rußland und Polen. dem Freibrief, der im Jahre 1264 in der Zeit der Spaltungen Polens von Boleslaw dem Frommen von Kaliscb, dem Herzog von Großpolen, den Juden seines Fürstentums bewilligt, und der im folgenden Jahrhundert von König Kasimir dem Großen bestätigt wurde, der ihn auf die Juden des ganzen Königreiches ausdehnte. Der Freibrief von Boleslaw und Kasimir, dessen einzelne Bestimmungen zweifellos von den Jaden abgefaßt und von ihnen nach dem Vorbild ähnlicher Priviligien entworfen waren, die sie in einigen Ländern Westeuropas erhalten hatten, bildet den Eckstein der gesetzlichen Stellung der polnischen Judenheit. Er war, wie dies ausdrücklich in dem Schlußwort bemerkt wird, durch den Wunsch des Königs veranlaßt, daß .,die oben erwähnten Juden, die v ir für uns selbst und für das Land und für unsere eigenen Finanzen uns Vorbehalten haben, unter unserer glücklichen Regierung getröstet und unbehelligt leben können.״ Die Einzelbestimmungen des Freibriefes bestehen aus positiven Rechten, die den wirtschaftlichen Fortschritt der Juden sichern, und aus negativen Privilegien, die ihre persönliche und religiöse Freiheit schützen sollten. Zu den ersteren gehören die Freiheit der Ausfuhr, des Handels und der Geldgeschäfte, und die Betreibung dieser nimmt einen hervorragenden Platz in dem Dokument ein. Insbesondere überträgt der Freibrief den Juden das Recht, alle Arten von Pfändern und sogar Hypotheken auf die Güter des Adels aufzunehmen. Zur letzteren Klasse gehören die zahlreichen Bestimmungen, die die persönliche und religiöse Unverletzlichkeit der Juden sichern sollten. Die Juden werden dem Schutze des Königs unterstellt, sie sind servi camerae, Kammerknechte, wenn auch in einem weniger grobkörnigen Sinne als in Deutschland. Ihre Gerichtsbarkeit liegt' in den Händen der Woiwoden und Starosten, zweier Würdenträger von hohem Rang, die in den verschiedenen Provinzen und Städten Polens als die persönlichen Vertreter des Königs angesehen wurden. Die Juden sind der Gerichtsbarkeit der geistlichen sowohl als der städtischen Gerichtshöfe entzogen,