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Jeschurun · 1917-01-01 · Heft 1 (Januar 1917) · page 28

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
4 (1917)
Issue
Heft 1 (Januar 1917)
Date
1917-01-01
Page
– (sequence 28)
Language
German
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28 Talmudisches, In der Schrift heißt es: Wenn zwei Brüder zusammen, wohnen und der eine von ihnen stirbt ohne Kinder zu hinterlassen, so soll der überlebende Bruder die Witwe zum Weibe sich aneignen, und der älteste Sohn, der aus dieser neuen Ehe hervorgeht, soll die Stelle des verstorbenen Bruders einnehmen und in dessen Besitz treten .... Im Kaufe der Zeit hatte sich jedoch bei den Babbaniten das Gesetz umgestaltet. Lautet das Bibelwort: Der erstgeborene Sohn, den sie (die Witwe in der neuen Ehe) gebiert, stehe auf dem Namen des Bruders d. h. er werde der neue Majcratsherr: so wandelte sich die Bestimmung im Leben um, die Ehe wurde nicht mehr als Fortsetzung aer alten, sondern als eine völlig neue betrachtet, der neue Ehemann trat in den Besitz des Erbes und alle Kinder aus dieser Ehe hatten gleichen Anteil daran, der Erstgeborene hatte keine größeren Vorrechte als in jeder sonstigen Familie. Aber auf dem erstgeborenen, dem älteren der hinterbliebenen Brüder sollte zunächst die Verpflichtung ruhen, die Schwagerehe zu vollziehen. Die Karäer bestritten alle diese Neuerungen und erklärten sie als schriftwidrig und unberechtigt. Saadia schrickt vor dem Versuche nicht zurück, die neue Bestimmung in das Bibelwort hineinzutragen, er übersetzt: Und es sei der älteste Sohn, von dem sie gebiert (von dem die nun wieder verheiratete Witwe Kinder erzielt), der stehe auf dem Namen seines Bruders, so daß die Worte ״der erstgeborene Sohn“ nicht heißen: der älteste Sohn, der als der erste aus der neuen Ehe erzeugt wird, sondern: der älteste Sohn aus der Brüderreihe, mit dem die Witwe Kinder erzeugt, der nehme das Erbe des verstorbenen Bruders.“ Soweit Geiger. Seine Darlegungen enthalten fast so viel Unverstandlichkeiten als Sätze. Es ist unverständlich, wie er, als ob er wörtlich zitiere, schreiben kann, es heiße in der Schrift, der älteste Sohn solle in des Verstorbenen ״Besitz treten“. Das steht aber so nicht in der Schrift, und das ist eine sogenannte petitio principii d. h. die Vorwegnähme einer erst zu beweisenden strittigen Voraussetzung. Es ist ferner unverständlich, wie er schreiben kann, der erstgeborene Sohn werde der neue ״Majoratsherr“. Ein solcher Begriff ist der Schrift unbekannt. Erbte doch ein Erstgeborener nicht das Ganze, sondern ״ פי פוניםzwei Mundvoll״ d. h. zwei Teile. (שכם אחד על אחיך Genes. 48. 22) Unverständlich ist die Bemerkung, die Bestimmung habe sich im Leben umgewandelt, die Ehe sei nicht mehr als Fortsetzung der alten, sondern als eine völlig neue betrachtet worden. Man sieht nicht ein, wodurch sich die Bestimmung umgewandelt haben sollte, und wie diese Um- Wandlung mit den Begriffen alte und neue Ehe Zusammenhänge. Unverständlich ist auch die Behauptung, daß nach der neuen Bestimmung alle Kinder aus dieser Ehe gleichen Anteil an der Erbschaft haben. Das ist nicht zutreffend. Vielmehr ging nach den Babbaniten der Be-

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