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Jeschurun · 1916-12-01 · Heft 12 (Dezember 1916) · p. Seite 701

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
3 (1916)
Issue
Heft 12 (Dezember 1916)
Date
1916-12-01
Page
Seite 701 (sequence 47)
Language
German
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m Die Magna Charta der Polnischen Judenheit. 701 höchster Potenzierung befindet, diese Todwundheit an Leib und Seele, der alles Leben in ihr verfallen scheint, und dabei die völlige Unfähigkeit auch nur die ersten Schritte zur vernünftiger Selbsthilfe tun zu können, aus eigener Erfahrung kennen, um die lebensrettende Bedeutung der neuen Verfassung voll würdigen zu können, und um es zu verstehen, daß, wo es um Sein oder Nichtsein ging, keine Zeit und kein Raum verblieb für die Anwendung von Regeln und Grundsätzen, die unter anderen Verhältnissen ihre volle Richtigkeit behalten. Und ich halte darum die Besorgnis, die hierzulande da und dort in unseren Kreisen sich äußert, daß die Zustimmung zu der Schaffung einer Gesamtorganisation in Polen die Stellung der orthodoxen Opposition gegen gleichlaufende Bestrebungen in Preußen insofern zu erschweren geeignet sein möchte, als man daraus auf neologer Seite bei der Orthodoxie ein tolerari potest herauslesen und derRegierung diese Anschauung beizubringen imstande sein könnte — ich halte-wie gesagt, diese Befürchtungen durch nichts begründet. Man ist bei uns an zuständiger Stelle viel zu gut über diese Fragen, ihre Zusammenhänge und ihre Diskrepanzen unterrichtet, um über die Zwirnsfäden einer solchen Logik zu straucheln. Und der Wahlspruch der Preußischen Könige lautet noch immer nicht: Jedem das Gleiche, sondern Jedem das Seine! IV. Tritt man a. ber, wie vorstehend motiviert, auf den Boden der Verordnung, so muß anerkennend hervorgehoben werden, daß sie das Menschenmögliche in der Sicherung der Gewissensfreiheit gegen ihre etwaige Bedrohung seitens der Organisatino geschaffen hak So giebt Paragraph 2 Absatz 2 der Aufsichtsbehörde das Recht zur Abgrenzung von Parochien innerhalb einer Gemeinde; eine Möglichkeit, die unter Umständen die Auseinanderlegung disparater religiöser Richtungen im Interesse des Gewissensschutzes dienstbar gemacht werden kann. — Paragraph 3 weist den Gemeinden auch die

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