Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 3 (1916)
- Issue
- Heft 12 (Dezember 1916)
- Date
- 1916-12-01
- Page
- Seite 696 (sequence 42)
- Language
- German
- Belongs to
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696 Die Magna Charta der Polnischen Judenheit. einer, durch die Landeszentralbehörde zu genehmigenden Satzung festgestellt. Abgesehen hiervon dürfen dazu aber nur solche Persönlichkeiten berufen werden, die nach dem Zeugnis eines vom obersten Rat anerkannten Kollegiums die Befähigung zum Rabbineramt besitzen. Der Rabbiner muß sich durch eine vorbildliche Lebensführung innerhalb und außerhalb seines Dienstes der Achtung würdig erweisen, die sein Beruf erfordert; es ist ihm untersagt geschäftliche Unternehmungen zu betreiben. Die Wahl eines Rabbiners bedarf der Bestätigung durch den obersten Rat; sie darf wegen der religiösen und politischen Anschauungen des Kandidaten nicht versagt werden. iJhre Anstellung erfolgt für die Lebensdauer; die Disziplinarbefugnis über sie bis zum Recht der Amtsenthebung übt unter Anhörung des obersten Rats und gemäß einer von diesem erlassenen Disziplinarordnung die Landeszentralbehörde aus. Der Rabbiner hat in seinem Sprengel die Aufsicht über die religiösen Einrichtungen, die Kultusbeamten, Religionslehrer und Schächter; ihm steht das ausschließliche Recht — vorbehaltlich der Rechte der Kultusvereinsrabbiners! — zum Vollzug von Trauungen und Ehescheidungen zu; er muß in der Regel die Polnische und die Jüdische Sprache in Yv'ort und Schrift beherrschen und allsabbathlich und an den Feiertagen religiöse Vorträge halten. Schließlich sorgen noch Uebergangsbestimmungen dafür, daß unnötige und vermeidbare Härten, die sich aus einer unvermittelten Ueberführung des bisherigen chaotischen Zustands in die strafdisziplinierte Regelmäßigkeit der neuen Ordnung ergeben müßten, vermieden werden. .Die bisherigen Gemeinden bleiben bis zum Erlaß weiterer Bestimmungen m Ihrer Jetzigen Vierfassung bestehen und auch das Steuerwesen richtet sich bis dahin nach den bisherigen Ge^ setzen, Verordnungen und Gebräuchen. Den durch den Weltkrieg geschaffenen INotwendigkeiten tragt die Bestimmung, daß die Gemeinden usw. während seiner Dauer berechtigt sind von den höheren Einkommen und Vermögen eine Kriegsumlage zu erneöen, Rechnung.