Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 3 (1916)
- Issue
- Heft 12 (Dezember 1916)
- Date
- 1916-12-01
- Page
- Seite 695 (sequence 41)
- Language
- German
- Belongs to
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Die Magna Charta der Polnischen Judenheit. 695 unterstützen“. Er wählt aus seiner Mitte einen Arbeitsausschuß, dem einzelne Arbeitsgebiete zur selbständigen Behandlung zugewiesen werden können. Eine Sonderstellung in dieser Organisation nehmen die Kultusvereine ein. Kurz gesagt, bezeichnet die Verordnung so Separatgemeinden, die sich, in der Mehrzahl der Fälle wohl aus Gewissensbedenken gegen die Kultuseinrichtungen der Großgemeinden, zum Zwecke der Einrichtung und Unterhaltung von Synagogen und anderen religiösen Einrichtungen abseits der Gemeinde bilden. Sie bedürfen der Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde und können durch Eintragung in die Matrikel des obersten Rats Korporationsrechte erlangen. Auch sie müssen nach dem Muster der Gemeinden organisieren (Rabbiner und Vorstand!) und unterliegen in ihrer Finanzgebahrung den glei'r chen Bestimmungen wie jene. Von besonderer Wichtigkeit für sie ist die Bestimmung, daß die Landeszentralbehörde nach Anhörung des obersten Rat anordnen kann, daß „ihren Mitgliedern eine entsprechende Befreiung von den Gemeindetumlagen gewährt wird, wenn ihre Einrichtungen fehlende oder ungenügende Gemeindeeinrichtungen ersetzen oder wenn ihnen die Benutzung der Gemeindeeinrichtungen billigerweise, namentlich zur Vermeidung eines Gewissenszwanges nicht zugemutet werden kann“. Wie wir sahen, ist den Rabbinern in hervorragendem! Maße eine Mitwirkung bei der Leitung der Gemeinden wie der ganzen Religionsgesellschaft zugesichert. Dieser Um; stand macht es erforderlich, daß nur solche Persönlichkeiten, in den Besitz dieses Amtes gelangen können, die in sittlicher, geistiger und technischer Hinsicht die Vorbedingungen für die Eignung zu den vielartigen Aufgaben, die ihnen gesteh sind, in sich tragen. Das Kapitel, das von den Rabbinern handelt, ist in der Verordnung denn auch recht umfange reich geworden. Die Grundsätze, die für die Zulassung zum Rabbineramt maßgebend sind, werden vom obersten Rat ia