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Jeschurun · 1916-12-01 · Heft 12 (Dezember 1916) · p. Seite 694

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
3 (1916)
Issue
Heft 12 (Dezember 1916)
Date
1916-12-01
Page
Seite 694 (sequence 40)
Language
German
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694 Die Magna Charta der Polnischen Judenheit. Rechnung getragen ist, für die Beschaffung von Synagogen, Ritualbädern, Friedhöfen, Koscherfleisch und von Schulen für die Bildung der Jüdischen Jugend Sorge zu tragen. Als Schulen im Sinne dieser Bestimmung gelten auch die Chadorim, sofern sie ein genügendes Maß von Elementarunterricht erteilen. — Die Verwaltung der Gemeinde erfolgt durch einen Vorstand oder bei Großgemeinden durch die Gemeindebevollmächtijgten und den Verwaltungsrat, auf deren Zusammensetzung und Competenzen hier nicht eingegangen werden kann. Wichtig und von allgemeinem Interesse ist bei diesem Kapitel die Bestimmung, daß dem Vorstand oder dem Verwaltungsrat der Großgemeinden ipso jure der Gemeinderabbiner angehört. — Die im Bereiche eines Kreises gelegenen Gemeinden bilden die Kreisgemeinde, deren Aufgaben mutatis mutandis im Verhältnis zur Einzelgemeinde etwa das Bild der Beziehungen zwischen Kreis und Ortschaft in der Preußischen Landgemeindeordnung widerspiegeln. Die Verwaltung der Kreisgemeinde erfolgt durch einen elf köpf igen Verwaltungsrat, von dessen Mitgliedern drei durch die staatliche Aufsichtsbehörde ernannt, acht durch Wahlmänner gewählt werden; drei von ihnen müssen Rabbiner sein. — Endlich der „Oberste Rat der Juden“ besteht aus 14 weltlichen und 7 rabbinischen Mitgliedern; sein Sitz ist Warschau. Vier weltliche und zwei rabbinische Mitglieder ernennt die Landeszentralbehörde (der Verwaltungschef beim Generalgouvernement Warschau), zehn weltliche und fünf rabbinische Mitglieder werden durch Wahlmänner gewählt.: „Der oberste Rat der Juden übt die der Religionsgesellschaft als Ganzem zustehenden Korporationsrechte aus und vertritt ihre Interessen gegenüber der Landeszentralbehörde. Er überwacht und leitet das gesamte Tätigkeitsgebiet der Religionsgesellschaft unbeschadet der. Gewissensfreiheit der Einzelpersonen, der Gemeinden und der Kultusvereine. Er kann Einrichtungen treffen und Anstalten errichten, die den Juden des Generalgouvernements oder eines größeren Gebietsteils gemeinsam sind. Er hat ferner das Recht leistungsschwache Gemeinden zu

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