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Jeschurun · 1916-12-01 · Heft 12 (Dezember 1916) · p. Seite 693

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
3 (1916)
Issue
Heft 12 (Dezember 1916)
Date
1916-12-01
Page
Seite 693 (sequence 39)
Language
German
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Die Magna Charta der Polnischen Judenheit. 693 wenn man bedenkt, daß das Preußische J udengesetz v. J. 1847, aut dem die ganze Rechtslage der Preußischen Judenheit bis heute beruht, dieser ausdrücklichen Anerkennung des öffentlich-rechtlichen Charakters der jüdischen Korporationen aus dem Wege gegangen ist und es der juristischen Deduktion überlassen hat, diesen Status aus einezlnen Bestimmungen des Gesetzes herzuleiten, so genügtdiese Gegenüberstellung, um darzutun, welch hoher Innenwert dieser obenangestellten Der klaration des Polnischen Judengesetzes für die Kennzeichnung der Stellungnahme des Staats zu den Juden dort zukommt. Und diese Erkenntnis sollte gerade auch denjenigen Kreisen, die auf die Hebung des Selbstbewußtseins und die Erziehung zum — Mangel an Anspruchslosigkeit in der Judenheit den Hauptton in ihren Bestrebungen legen, den Verzicht aut ihre weitergehenden Wünsche bei dieser Gelegenheit erleichtern. II. Es kann natürlich nicht Aufgabe einer Betrachtung an dieser Stelle sein, die „Verordnung“ in allen ihren Einzelheiten nachzuprüfen, sondern sie muß sich, wie es im Vorstehenden bei demi grundlegenden ersten Paragraph geschah, auf eine Kritik der prinzipiellen Charakter tragenden Be^ Stimmungen beschränken. Eine kurze Paraphrase der ganzen Verordnung dürfte aber auch hier erwünscht sein. Man versteh L das System vielleicht am besten unter dem Bud einer Pyramide, deren breite Basis die Gemeinde und deren Spitze der „oberste Rat der Juden“ bildet; zwischen beide schiebt sich die Kreisgemeinde und das Ganze! ist die „Religio ns-Ge seil Schaft“. Aufgaben der Gemeinde sind: die Pflege des religiösen Lebens, die Erziehung der Jugend, die Armenpflege und soziale Fürsorge, die Verwaltung des Gemeinde Vermögens und die Aufsicht über, alle Einrichtungen und Anstalten innerhalb der Gemeinde, namentlich Synagogen und Betstätten, Kultusvereine und über die Verwaltung der jüdischen Stiftungen und Wohltätigkeitsvereine. Sie hat, soweit dem Bedürfnisse nicht anderweitig

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