Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 3 (1916)
- Issue
- Heft 12 (Dezember 1916)
- Date
- 1916-12-01
- Page
- Seite 692 (sequence 38)
- Language
- German
- Belongs to
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692 Die Magna Charta der Polnischen Judenheit. zu derjenigen Abgrenzung der Rechtssphären bereit finden., die ebenso den nationalpolnischen Tagesförderungen wie den jüdisch-religiösen Ewigkeitswerten die gebührende Bewegungsfreiheit sichert. Man geht sicher nicht fehl, wenn man diese Tendenz zur schiedlich-friedlichenJ Grenzbereinigung auch den Verfassern der „Verordnung“ unterstellt und dieselbe sofort in dem ersten Absatz des ersten Paragraphen auf eine präzise Formel gebracht wiederfindet. Er lautet: „Die Juden des, Generalgouvernement' Warschau (jetzt: Königreich Polen) bilden eine Religionsgeselfechaft des öffentlichen Rechts.“ Die Juden des Königreich Polens bilden für den Gesetzgeber also keiin Volk im Volke und er lehnt die Vorstellung, als ob irgendwelche anderen als die religiösen Symptome über die Eingliederung der Einzelindividuen in die Synthese der „Gesellschaft“ entscheiden könnten, mit einer nicht mißzuverstehenden Geste ab. Sondern die jüdische Religion allein ist es. die das ganze Gewicht dieser Konstruktion zu tragen hat, und als einziges aber unerläßliches Erfordernis entscheidet das Bekenntnis zu ihr über den Anspruch auf die Nutznießung ihrer Rechtsform., So zerstört der Augenblick, der der Polnischen Judenheit das kostbare Gut der Rechtsfähigkeit bringt, anderseits für immer die Aussicht auf die Erfüllung der Wünsche, die ein kleiner aber stimmgewaltiger Kreis in ihrer Mitte seit langem für die Gestaltung der Grundlage einer polnisch-jüdischen Gesamtorganisation zum Aus-1 druck gebracht hat, und die dahingingen, daß die Juden als eine besondere, durch nationale Qualitäten von den Polen geschiedene Volksgemeinschaft in den Neubau der Polnir sehen Staatsverfassung Aufnahme zu fordern haben. Es ist ganz anders gekommen. Die Verfassung des neuen Königreichs wird — das lehrt schon die Sprache des Manifestes — in seinem Bezirk keine andere Staatsbürgerschaft als nur die polnische kennen; den Juden ist aber durch die Anerkennung ihrer Religionsgemeinschaft als eines Gebildes des öffentlichen Rechts ihr volles Recht schon heute zuteil geworden. Und: