Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 3 (1916)
- Issue
- Heft 12 (Dezember 1916)
- Date
- 1916-12-01
- Page
- Seite 689 (sequence 35)
- Language
- German
- Belongs to
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Die Bibel im Lichte altbabylonischer Gesetzgebung. (§ 209, 211, 213). Beim Tod der Freigeborenen wird der Töter mit dem Tod seiner Tochter, beim Tod der Freigelassenen und Sklaven mit Zahlung von 1j2 bzw. Vs Mine bestraft (§ 210, 212, 214). — Zn solcher Rechtsteilung und Rechtsbeugung stellt sich die Bibel wiederum in offensichtlichen Gegensatz und hebt es wiederholt (z. B. IV B. M. 15, 15 u. 16) ausdrücklich hervor : „Einerlei Hecht für die Gemeinde! .... Einerlei Lehre und einerlei Gesetz soll für euch sein, und ebenso für den Fremdling, der unter euch weilt. “ Und nun endlich noch ein kurzer Hinweis auf Babylons — Buhl- und Tempeldirnen, die im H.-Codex eine recht wichtige Rolle spielen: enthalten ja die §§ 178—182 geradezu ein besonderes Standesgesetz für sie und regeln ihren Anteil am elterlichen Besitz und die Verwaltung ihres eigenen Vermögens in allen Einzelheiten. — »Du sollst deine Tochter nicht zur Buhlerin entweihen!" „Es soll keine Geweihte (kedeschah, genau die Tempeldirne — cjadisehe — Hammurabis) geben unter den Töchtern Israels!“ — Das ist die klare Meinung des mosaischen Gesetzes (HL, 19, 29 u. V, 23. 18) in diesem Punkte, von dem man behaupten kann, daß es lür sich allein eine unüberbrückbare Kluft zwischen mosaischer und babylonischer Ethik, zwischen mosaischem und babylonischem Gottes- und Tempeldienst darstellt. So ist und bleibt die Lehre, die Gott durch Mose uns geboten hat, der göttliche Ausdruck der rein sittlichen Idee. Dagegen das Gesetz des Hammurabi eine — zum Teil sehr hochstehende Menschensatzung, aus dem Rechtsempfinden der Zeit geboren. Die Ähnlichkeit soll für uns das Relief bilden, auf dem die sittliche Höhe des Toragesetzes sich abhebt. liüliiillllilüllülll 44*