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Jeschurun · 1916-12-01 · Heft 12 (Dezember 1916) · p. Seite 688

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
3 (1916)
Issue
Heft 12 (Dezember 1916)
Date
1916-12-01
Page
Seite 688 (sequence 34)
Language
German
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688 Die Bibel im Liebte altbabylonischer Gesetzgebung. Sünde getötet werden/‘ Und vielleicht erklärt sich in diesem Zusammenhänge auch der besondere Umstand, daß die Bibel bei einem Fall, nämlich beim stößigen Ochsen, ausdrücklich hervorhebt, daß der Eigentümer in gleicher Weise zur Bechenschaft gezogen wird, ob sein Ochs einen Mann oder ein Weib, einen Sohn oder eine Tochter gestoßen hat (II B. M. 21, Öl). Wir sahen hier den Mosaismus, im bewußten Gegensatz zu Vorgefundenen und jedenfalls allgemein angewandten Normen des Hammurabigesetzes sich emanzipieren von einer Rechtsanschauung, die den unschuldigen Sohn und die unschuldige Tochter für das Yergehen ihrer Eltern büßen ließen, um damit den letzteren eine geradezu entsetzliche Strafe aufzuerlegen. Mit solchen Anschauungen bricht die Bibel und verkündet das erlösende Wort: Nicht sollen Kinder um ihrer Eltern willen sterben. Noch eine weitere mosaische Vorschrift, gleichfalls ein Grundgesetz der Bibel, wird erst durch den Vergleich mit dem H.־Codex in ihrer vollen Bedeutung erfaßt. Wir finden bei Hammurabi durchweg eine nach Ständen sich unterscheidende Rechtsprechung: Sklaven, Freigelassene und Freigeborene haben ihr besonderes Recht, und manchmal kommt als vierter Stand noch der königliche Hof hinzu. Nur einige Beispiele. Wer dem Hofe etwas stiehlt, muß es 30־fach ersetzen, dagegen beim Freigelassenen 10-fach (§ 8). Zerstört einer das Auge eines Freigeborenen, so verliert er das eigene; eines Freigelassenen, so zahlt er eine Mine; eines Sklaven, so zahlt er dessen Herrn die Hälfte seines Preises (§ 196 —199) lj. Bei der Schädigung der schwangeren Freigeborenen sind zehn, der Freigelassenen fünf, der Sklavin 2 Sekel zu zahlen *) Schon aus dieser Spezialisierung ergibt sich für das babylonische Gesetz ein ius talionis mit völliger Bestimmtheit, und im Gegensatz dazu für das mosaische Gesetz, von allen anderen Gründen abgesehen, der in ״Auge um Auge“, ״Zahn um Zähn“ vollzogene Übergang zur allgemein gültigen Rechtsnorm des Schadenersatzes. Auf diesen Umstand muß die Apologetik u. zwar mit besonderem Nachdruck hinweisen.

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