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Jeschurun · 1916-12-01 · Heft 12 (Dezember 1916) · p. Seite 686

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
3 (1916)
Issue
Heft 12 (Dezember 1916)
Date
1916-12-01
Page
Seite 686 (sequence 32)
Language
German
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686 Die Bibel im Lichte altbabyloniseher Gesetzgebung. Hast du das Kleid deines Nächsten gepfändet, so gib es ihm bei Sonnenuntergang zurück (22, 25)*, Sieben Tage bleibe das Junge bei seiner Mutter (22,29): Du sollst kein falsch Gerücht annehmen (23,1)5 Folge nicht der Mehrheit zum Bösen (23,2); Auch den Armen begünstige nicht in seiner Streitsache (23, 3); Triffst du deines Feindes Ochsen oder Esel verirrt, so bringe ihn ihm zurück (23, 4); Siehst du deines Hassers Esel erliegen unter seiner Last, so hilf ihm abladen (23, 5); Von Lügenworten halte dich fern (23, 7); Bestechung nimm nicht an (23, 8); Im 7. Jahr sollen die Dürftigen deines Volkes den Ertragdeines Feldes essen (23, 11); Am 7. Tage ruhe, damit dein Ochs und Esel sich ausruhe, der Sohn deiner Magd und der Fremdling sich, erhole (23, 12)-— alle diese Bechtsbestimmungen der Armenfürsorge und des Tierschutzes, der Selbsterziehung und Menschen-Achtung, der Hilfsbereitschaft für Freund und Feind, mit einem Wort, diese ganze unerreicht hohe Sozial-Ethik suchen wir absolut vergeblich im Hammurabi. Aber sein Codex enthält vielleicht nur eine bestimmte Seite der babylonischen Gesetzgebung- Darum müssen wir in der Vergleichung von ihm, nicht vom Pentateuch ausgehen. Doch haben wir zunächst im Strafausmaß eine Grausamkeit und Härte zu konstatieren, von der sich der Mosaismus vollkommen ferngehalten hat. Todesstrafen auf Vergehungen wie: Wenn jemand vom Sohn oder Sklaven des anderen einen Gegenstand ohne gerichtlichen Vertrag kauft (§ 7); wenn der Dieb nicht -bezahlen kann (§ 8); wenn einer einen Sklaven zum Stadttor hinausbringt (§ 15); wenn einer in ein Haus ein Loch einbricht oder bei einem Brande etwas stiehlt (§ 21 u. 25); wenn eine Schankwirtin zu hohe Preise macht (§ 108); wenn eine Ehefrau, deren Mann kriegsgefangen wurde, den Hof verläßt und in ein

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