Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 3 (1916)
- Issue
- Heft 12 (Dezember 1916)
- Date
- 1916-12-01
- Page
- Seite 685 (sequence 31)
- Language
- German
- Belongs to
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Die Bibel im Liebte altbabyloniscber Gesetzgebung. a Pentateuch, auch sein Herr ist todesschuldig; wird ihm aber eine Buße auferlegt, so muß er als Lösegeld für sein Leben zahlen, so viel ihm auferlegt wird. Die angeführten Beispiele, die reichlich vermehrt werden "können, zeigen jedenfalls eine gewisse Übereinstimmung, sowohl in der Auswahl der einzelnen Rechtsfälle, als in der jeweilig getroffenen Entscheidung; es lagen eben die beiderseits in Frage kommenden sozialen und ökonomischen Verhältnisse örtlich und zeitlich nicht allzuweit auseinander. Aber neben diesem Parallelismus besteht ein ebenso unleugbarer Antagonismus zwischen Pentateuch und Kammurabicodex; und es dürfte einleuchten, daß mehr, was zwei Gesetzessammlungen unterscheidet, als was ihnen gemeinsam ist, den ethischen Stempel ihnen aufdrückt, besonders wenn die hauptsächlichen Unterscheidungsmerkmale auf ethischem Gebiete liegen. Wir betrachten zunächst rein formal das Gebiet, über das sich der Hammurabi-Codex erstreckt. Er enthält 282 Rechtsbestimmungen. Davon behandeln mehr als 100 rein geschäftliche Angelegenheiten, wie Miete, Kauf- und Verkauf, abermals 100 das rechtliche Verhältnis der Ehegatten unter einander und zu den Kindern, besonders wegen des eingebrachten Vermögens; aber keine einzige das Recht des Fremdlings, der Waise, und Witwe, die Liebe zu Gott und zu den Menschen, Redlichkeit, Wahrheit und Herzensreinheit. Und nehmen wir vom Pentateuch auch nur die Gesetzesgruppe in Mischpotim, Ex. 21—23, die ja bei weitem die meisten Analogien zum Hammurabicodex aufweist, so suchen wir Rechtsbestimmungen, wie: Eine Waise und Witwe sollt ihr nicht drücken (22,21); Wenn du einem Armen Geld leihst, sollt ihr nicht Zins nehmen (22,24);