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Jeschurun · 1916-12-01 · Heft 12 (Dezember 1916) · p. Seite 684

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
3 (1916)
Issue
Heft 12 (Dezember 1916)
Date
1916-12-01
Page
Seite 684 (sequence 30)
Language
German
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684 Die Bibel im Liebte altbabylonischer Gesetzgebung. Hammurabi-Codex. beibringt, so soll er schwören: mit Willen habe ich ihn nicht geschlagen — nnd den Arzt bezahlen. § 209. 211. 213. Wann jemand eine Freigeborene (Freigelassene Magd) schlägt, so daß sie ihren Fötus verliert, der soll zehn (fünf, zwei) Sekel Silber zahlen. § 250. 251. Wenn ein Ochse beim Gehen anf der Straße jemand stößt nnd tötet, so soll diese Rechtsfrage keinen .Anspruch bieten. Wenn jemands Ochse stößig ist und man ihm seinen Fehler, als stößig, angezeigt hat, er seine Hörner nicht umwunden, den Ochsen nicht gehemmt hat, und der Ochse stößt einen Freigeboreuen und tötet ihn, so soll er 1/2 Mine «Silber zahlen. Pentateuch, einer den anderen mit einen Stein oder mit der Faust schlägt. .. so ist der Schläger frei, muß aber Versäumnisgeld geben und den Arzt bezahlen. II, 21. 22. Wen* Männer streiten und eine schwangere Fra* stoßen, so daß ihr die Kinder abgehen,. so soll als Strafe bezahlt werden, so viel der Mann der Frau auf erlegt.... 11,21.28—30. Wen* ein Ochse einen Mann oder eine Frau stößt, so daß sie sterben, so soll der Ochse gesteinigt, sein Fleisch nicht gegessen werden, der Eigentümer des Ochsen aber ist frei. — Ist aber der Ochse stößig seit gestern und ehegestern und man hatte den Eigentümer gewarnt, er aber hatte auf ihn nicht Acht gegeben und der Ochse tötet einen Mann oder eine Frau: so wird der Ochs gesteinigt und

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