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Jeschurun · 1916-12-01 · Heft 12 (Dezember 1916) · p. Seite 683

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
3 (1916)
Issue
Heft 12 (Dezember 1916)
Date
1916-12-01
Page
Seite 683 (sequence 29)
Language
German
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Die Bibel im Liebte altbabyloniscber Gesetzgebung. 683 Hammurabi-Codex. § 23. Wenn der Räuber nicht ergriffen wird, so soll der Beraubte alles, was ihm geraubt ist, vor Gott beanspruchen. § 53. Wenn jemand seinen Damm imstande zu halten zu faul ist: wenn dann in seinem Damm ein Riß entsteht und die Feldflur vom Wasser überschwemmt wird, so soll derjenige, in dessen Damm der Riß entstanden ist, das Getreide, das er zu Grunde gerichtet hat, ersetzen. § 57. Wenn ein Hirt.ohne Zustimmung des Eigentümers das Kleinvieh das Feld abweiden läßt, so soll der Eigentümer dessen Felder abernten und der Hirt.soll obendrein .bezahlen. § 196.197.200. Wenn jemand einem anderen das Auge zerstört, so soll man ihm das Auge' zerstören. Wenn er einem anderen den Knochen zerbricht, so soll man ihm den Knochen zerbrechen. Wenn jemand die Zähne von einem anderen seinesgleichen ausschlägt, so soll man seine Zähne ausschlagen. § 206. Wenn jemand einem anderen im Streite schlägt und ihm eine Wunde Pentateuch. 11,22,7. Wenn der Dieb nicht gefunden wird, so trete der Hausherr vor Gott hin .... n,21.33-34. Wenn jemand eine Grube aufdeckt .und es fällt ein Ochs oder Esel hinein: so muß der Urheber der Grube bezahlen, den Wert dem Herrn des Tieres zurückerstatten. II, 22. 4. Wenn jemand ein Feld oder einen Weinberg beschädigt, er läßt nämlich sein Vieh frei umherlaufen und es weidet auf fremdem Felde, so hat er sein bestes Feld oder seinen besten Weinberg als Ersatz zu geben. HL 24. 20. Bruch um Bruch, Auge um Auge, Zahn um Zahn (vgl. auch II, 21,. 24—25). 11,21.18—19- Wenn* Männer streiten und

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