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Jeschurun · 1916-10-01 · Heft 10 (Oktober 1916) · p. Seite 588

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
3 (1916)
Issue
Heft 10 (Oktober 1916)
Date
1916-10-01
Page
Seite 588 (sequence 62)
Language
German
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588 D. Hoffmann’s ״Deuteronomium“ und ״wichtigste Instanzen“. streitenden Parteien wenden sollten, sondern eine höhere Behörde, an die sich die Ortsgerichte zu wenden pflegten, um Auskunft über schwierige Fälle zu erlangen. Diese Erklärung wird nicht nur von der Mischna (Sanhedrin 11, 2), sondern von dem in 2. Ohr. 19, 10 Erzählten bestätigt. Uber die Zusammensetzung dieses Gerichtshofes sind in der Schrift keine deutlichen Angaben enthalten. H. kommt nach eingehenden Untersuchungen zu folgendem Resultat: Im hohen Gericht, das am auserwählten Ort seinen Sitz hat, sind levit. Priester als Mitglieder aufgenommen. Dem Tribunal präsidiert ein Schofet; für diese Würde dürfte in den meisten Fällen der Hohepriester am geeignetsten befunden worden sein, doch kann man auch jeden andern Richter zum Schofet wählen (S. 2lJ5). דזכיד^בים דזלויים (V. 9) bed. nämlich gleich 9 ,31) דלכדלבים בכי לוי) die levit. Priester. Das Dt., das an der Schwelle des heil Landes verkündet wurde, wendet sich nicht mehr an die Priesterfamilie, die Söhne Ahron’s, sondern an den Priesterstand, den es mit gutem Recht nach seinem Stammvater Lewi nennt. Die Priester, von denen man annehmen durfte, daß sie gesetzeskundig sind, werden als geeignet befunden, im hohen Gericht zu sitzen. Doch weist דלעופט (Y. 9) darauf hin. daß diese Würde nicht an den Priesterstand gebunden ist, sondern von der Gesetzeskünde abhängt. Weder Präsident noch Mitglieder dieses Gerichtshofes müssen Priester sein; auch Laien können diese Würde bekleiden. In einer ausführlichen Abhandlung (S. 298—309» weist H. gegen die Kritik nach, daß 1) die Existenz des obersten Gerichtshofes vor dem babyl. Exil durch Dt. 17, 8 ff. und 2 Chr. 19, 4—11 gesichert ist und daß 2) nach der jüd. Tradition (im Talmud und bei Josephus) eine solche Behörde von Mose an bis zum Untergang des zweiten Staates (und noch lange nachher) bestanden und gewirkt hat. Der mosaische Ursprung des Königsgesetzes (Dt. 17, 14ff.) wurde von den meisten Kritikern bestritten. Als Hauptbeweis dient ihnen die in 1. Sam. 8 erzählte Begebenheit, wo Samuel das Verlangen nach einem König als eine große Sünde gegen Gott ansieht und das Volk sich nicht auf diese Vorschrift der Thora beruft. Doch zeigt H., daß Samuel nicht gegen das Königtum an sich war, sondern nur die Gesinnung des Volkes rügte, aus welcher heraus es den Wunsch nach einem König aussprach. Die Aufgabe des Königs in Israel sollte es sein, für die Durchführung des göttlichen Gesetzes Sorge zu tragen, weder Eroberungen zu machen — der König wird erst nach der Eroberung des Landes gewählt—, noch die Verteidigung des Landes zu leiten — diese sollte die Nation selbst in die Hand nehmen. Da das Verlangen nach einem König nicht solchem Motiv entsprang, widersetzte sich ihm Samuel. Einen schlagenden Beweis für den mos. Ursprung dieses Gesetzes liefert uns der Text selber. In V. 16 wird als Begründung für das Rosse verbot die Befürchtung ausgesprochen, der König könnte das Volk nach Aegypten zurückführen. Diese

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