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Jeschurun · 1916-10-01 · Heft 10 (Oktober 1916) · p. Seite 587

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
3 (1916)
Issue
Heft 10 (Oktober 1916)
Date
1916-10-01
Page
Seite 587 (sequence 61)
Language
German
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D. Hoffmanns ״Deuteronomium“ und ״wichtigste Instanzen587 .״ — die uns von ihrer Wahrheit überzeugt — mit rein wissenschaftlichen Waffen geführt wird. In seinem Komm, zum Deuter, weist nun H. nach, daß die Gesetzgebung des Dt. die des PC voraussetzt und ohne sie unverständlich ist Aus der Fülle des Materials sei hier nur auf folgende Beispiele hingewiesen. Nach der Ansicht der Kritik kennt der PC keinen מעשר שבי, während das Dt. weder מעשר ראשון noch מעשר בזקכלזר kennt. Aus Lev. 27 30ff. weist jedoch H. bis zur Evidenz nach (s. S. 144—46), daß der PC noch einen andern Zehnten außer dem Leviten-Zehnten kennt; nach den gegebenen Vorschriften (er wird 'קדש לד genannt und darf ausgelöst werden), kann es nur der מעשר שבי sein, von dem Dt. 14, 24ff. die Rede ist. Andererseits ist es falsch anzunehmen, daß das Dt. keinen Leviten- Zehnten kennt. Ohne diese Annahme sind die Vorschriften in Dt. 18, 1; 10, 9 unverständlich. Ein ferneres wichtiges Problem ist das Verhältnis von Dt. 14 zu Lev. 11, nämlich die Verbote betreffs der reinen und unreinen Speisen. Schon in seinem Lev. Komm, hat H. die Ansicht vertreten, daß diese Vorschriften ein Heiligkeitsgesetz darstellen. Hier werden noch weitere Beweise dafür erbracht. Nach Ansicht der Kritik soll Lev. 11 jünger als Dt. 14 sein. H. weist nun nach, daß das Gesetz im Lev. ursprünglich ist und im Dt. bloß wiederholt werde. Der Sprachgebrauch ist derselbe, ferner kann das Verbot, das Aas der unreinen Tiere zu berühren (14, 8) nur dem Lev. entnommen sein, wo auch ein Reinheitsgesetz gegeben wird (Lev. 11, 24 — 40); endlich entspricht die Ordnung der Gesetze im Dt. vollständig der im Lev. Ueber das Verhältnis des Abschnittes, der von den Festgesetzen handelt, im Dt. 16 zu den entsprechenden Gesetzen in Lev. 23 hat H. ausführlich in seinem Lev. Komm. (II S. 117f.) und in seinen ״Wichtigsten Instanzen“ (Heft I S. 101 f.) gehandelt. Aus der Nichterwähnung des Neujahrsfestes und des Versöhnungstages im Dt. haben viele Kritiker den Schluß gezogen, daß diese Feste um die Zeit seiner Abfassung noch unbekannt waren. Mit Recht weist H. darauf hin, daß das Dt. bei Behandlung dieser Feste einschärfen will, daß man sie an auserwählter Stätte feiern soll. Dies konnte nur von den drei Wallfahrtsfesten gesagt werden. Da man aber am Neujahr und Versöhnungstag nicht im Heiligtum erscheinen mußte, so brauchten sie an dieser Stelle nicht erwähnt zu werden. Somit fällt die Hypothese der Kritik in Nichts zusammen. Wie es dem Verf. gelungen ist nachzuweisen, daß die Lehre der Tradition im Schriftwort begründet ist und daß ihre Interpretation sich ungezwungen aus der Schrift ergibt, mögen folgende Beispiele zeigen. Deut. 17 enthält zwei bedeutende Probleme der Exegese, nämlich die Vorschriften über den obersten Gerichtshof und das Königsgesetz. Der oberste Gerichtshof war kein Appellationsgericht, an das sich die

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