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Jeschurun · 1916-07-01 · Heft 7 (Juli 1916) · p. Seite 363

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
3 (1916)
Issue
Heft 7 (Juli 1916)
Date
1916-07-01
Page
Seite 363 (sequence 17)
Language
German
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Die Aguna-Gesetze. 363 seinem Sohne erkundigt hatte, berichtete, man hätte ihm dort in der Liste gezeigt, daß der Name seines Sohnes durchstrichen war, weil er gestorben sei; bei dieser Gelegenheit hätte er gesehen, daß auch der Name des Lob Samuel durchstrichen, gewesen sei. Das Zeugnis des Schemaja hält R. Mosche Sofer nicht für ausreichend, weil ja keine Sicherheit dafür gegeben ist, daß die Durchstreichung des Namens wegen des Todes des Betreffenden erfolgt sei. Er benützt aber den vorliegenden Fall zu einer ausführlichen Erörterung über die wichtige Frage, inwieweit die amtlichen Mitteilungen nichtjüdischer Behörden als Grundlage für die religiöse Entscheidung dienen können. Die allgemeine Bestimmung, daß die Aussage von Andersgläubigen nicht als Zeugnis, sondern nur als gesprächsweise wiedergegebene Erzählung von Wert ist, kann, wie er sagt, auf Behörden keine Anwendung finden; denn die Behörden werden mit Rücksicht auf ihren amtlichen Charakter keine Mitteilung machen, die nicht auf genauer Prüfung des Sach- Verhalts beruht. Dieser amtliche Charakter erhält sein Gewicht aber gerade dadurch, daß die Nachricht als Bezeugung einer Tatsache an den Fragesteller gelangt, und die Auskunft wird noch glaubwürdiger, wenn sie schriftlich gegeben wird; denn die Beamten werden sich bei einer schriftlichen Mitteilung ihrer Verantwortung noch mehr bewußt sein, als bei einer mündlichen Auskunft. Es ist klar, und R. Mosche Sofer betont es auch selbst, daß diese Entscheidung gerade für Kriegszeiten von besonders großer Bedeutung ist. Auch in einem anderen Gutachten wird ein Moment hervorgehohen, das für moderne Verhältnisse von Wichtigkeit ist. Es handelt sich dort um den Fall eines Mannes, der mit seiner Frau über eine Brücke gegangen und ins Wasser gestürzt war. Nach neun Tagen wurde eine Leiche in der Nähe des Ortes vom Wasser angeschwemmt. Das Gesicht war durch Wunden völlig entstellt, so daß eine Wiedererkennung nicht möglich war; die Frau gab aber Zeichen an, die mit dem Befund übereinstimmten. Hier untersucht nun R. Mosche

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